GKV-Spargesetz
Höhere Zuzahlungen, Partnerzuschlag, weniger Zahnersatz: Was das Spargesetz ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verteilt die Lasten neu. Versicherte zahlen künftig höhere Zuzahlungen, bisher beitragsfrei mitversicherte Partner einen Zuschlag. Zahlreiche Regeln greifen zum 1. Januar 2027.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Bundesregierung das umfangreichste Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung seit Jahren durchgesetzt. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026, der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Ein Teil der Regeln gilt mit der Verkündung, weitere Stufen folgen zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028. Neben Krankenhäusern und Pharmaindustrie tragen auch die Versicherten einen Teil der Einsparungen.
Zuzahlungen steigen um die Hälfte
Die gesetzlichen Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, werden um 50 Prozent angehoben. Im Kabinettsentwurf war vorgesehen, die Spanne bei Medikamenten von bisher fünf bis zehn Euro auf 7,50 bis 15 Euro zu erhöhen. Die Belastungsgrenzen, ab denen Versicherte von Zuzahlungen befreit werden, bleiben nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bestehen. Im parlamentarischen Verfahren wurde gestrichen, dass die Zuzahlungen künftig automatisch jedes Jahr steigen.
Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss der Kassen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums fällt er von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, erhält nach fünf Jahren 60 statt bisher 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent. Die Härtefallregelung bleibt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen dürfen die Kassen nicht mehr bezahlen, auch nicht als freiwillige Satzungsleistung.
Zuschlag für mitversicherte Partner
Bislang beitragsfrei familienversicherte Ehe- und Lebenspartner kosten ab 2027 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Das Kabinett hatte zunächst 3,5 Prozent vorgesehen. Ausgenommen bleiben unter anderem Partner, die Kinder unter zwölf Jahren betreuen; im ursprünglichen Entwurf lag diese Grenze bei sieben Jahren. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 einmalig um 300 Euro im Monat zusätzlich, ebenso die Versicherungspflichtgrenze. Gutverdienende zahlen damit höhere Beiträge, und der Wechsel in die private Krankenversicherung wird erst bei einem höheren Einkommen möglich. Beim Krankengeld bleiben Höhe und Bezugsdauer unverändert, die im Referentenentwurf geplante Kürzung ist entfallen. Neu ist eine stufenweise Teil-Arbeitsunfähigkeit mit Teil-Krankengeld.
Lasten bei Kliniken und Herstellern
Den größeren Teil der Entlastung erwartet das Ministerium von den Leistungserbringern. Der Kostenanstieg der Krankenhäuser wird für die Jahre 2027 bis 2029 auf die Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts begrenzt. Der Herstellerabschlag auf patentgeschützte Arzneimittel steigt von 7 auf 15,5 Prozent. Der Bund beteiligt sich stärker an den Gesundheitskosten von Bürgergeldbeziehenden und finanziert dies teilweise über eine neue Abgabe auf zuckergesüßte Getränke.
Einordnung
Der AOK-Bundesverband hatte den Kabinettsentwurf im April scharf kritisiert und die Belastung der Beitragszahlenden beanstandet. Die späteren Änderungen im Bundestag begrüßte der Verband, hält stabile Beiträge in den kommenden Jahren aber weiter für offen. Wie stark das Gesetz den Zusatzbeitrag 2027 dämpft, zeigt sich, wenn der Schätzerkreis im Oktober seine Prognose vorlegt.
Quellen
- AOK-Bundesverband: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Pharma Deutschland: Bundesrat billigt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
BeitragsbemessungsgrenzeFamilienversicherungSpargesetzZahnersatzZuzahlungen
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.



