Zum Inhalt springen

Kartellrecht

Amazon gegen Kartellamt: BGH verhandelt im Januar über Preiskontrollen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs prüft ab dem 26. Januar 2027 einen Eilantrag von Amazon gegen das Verbot seiner Preiskontrollen für Händler. Bis dahin sind die Umsetzungsfristen gehemmt.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Schild mit Bundesadler und Schriftzug Bundesgerichtshof am Eingang in Karlsruhe
Foto: Gerd Eichmann / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Der Bundesgerichtshof hat einen ersten Verhandlungstermin im Streit zwischen Amazon und dem Bundeskartellamt über Preiskontrollen auf dem deutschen Marktplatz des Konzerns angesetzt. Der Kartellsenat wird am 26. Januar 2027 über einen Eilantrag des Unternehmens verhandeln, wie das Gericht am 23. Oktober mitteilte. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen KVB 13/26.

Was das Kartellamt untersagt hat

Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 hatte das Bundeskartellamt Amazon für die Zukunft untersagt, Angebote unabhängiger Händler auf amazon.de zu deaktivieren oder vom sogenannten hervorgehobenen Angebot auszuschließen, wenn deren Preise von Amazon berechnete Schwellenwerte überschreiten. Zulässig sollen solche Eingriffe nur noch bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sein, etwa bei wucherähnlichen Geschäften, oder bei Verstößen gegen sonstige gesetzliche Preisvorgaben. Zusätzlich verpflichtete die Behörde den Konzern, Händler über die Funktionsweise der Kontrollen, die Häufigkeit der Anpassung der Schwellenwerte und die Folgen für ihre Angebote zu informieren. Für die Umsetzung setzte sie Fristen.

Eilantrag hemmt die Fristen

Amazon, im Verfahren vertreten durch die Obergesellschaft Amazon.com, Inc. und die luxemburgische Tochter Amazon EU S.à r.l., hat gegen die Verfügung Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Solange über diesen Eilantrag nicht entschieden ist, sind die Umsetzungsfristen gehemmt. Der Senat hat zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen.

Der Bundesgerichtshof ist in diesem Fall erste und letzte Instanz. Das gilt für Verfahren nach der Sondervorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb. Sie erlaubt dem Kartellamt, solchen Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen, darunter die Behinderung anderer Unternehmen.

Streit über die Befugnis der Behörde

Im Mittelpunkt des ersten Termins steht der Einwand Amazons, dem Bundeskartellamt habe für die Anordnungen die Befugnis gefehlt. Der Konzern stützt sich dabei auf Unionsrecht. Nach der Mitteilung des Gerichts sind dafür mehrere Regelwerke von Bedeutung: der europäische Digital Markets Act, die E-Commerce-Richtlinie und das im deutschen Digitale-Dienste-Gesetz verankerte Herkunftslandprinzip. Der Digital Markets Act lässt nationale Vorschriften gegen andere einseitige Verhaltensweisen nur unberührt, soweit sie Torwächtern keine weiteren Pflichten auferlegen. Das Herkunftslandprinzip nimmt seinerseits kartellrechtlich relevante Verhaltensweisen aus.

Langes Verfahren absehbar

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Verfahren mehr als einen Verhandlungstermin umfassen wird. Für die Händler auf dem Marktplatz bleibt damit vorerst offen, ob Amazon ihre Angebote weiterhin anhand eigener Preisgrenzen sichtbar oder unsichtbar machen darf. Bis zur Entscheidung über den Eilantrag muss der Konzern die Vorgaben der Behörde nicht umsetzen. Die Frage, wie weit nationale Wettbewerbsbehörden neben dem europäischen Recht gegen große Digitalplattformen vorgehen dürfen, reicht über den Einzelfall hinaus.

Quellen

AmazonBundesgerichtshofBundeskartellamtDigital Markets ActOnlinehandel

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

Beitrag teilen

Weitere Nachrichten

Herausgegeben von der Bundesverbraucherhilfe

Hilfe statt Schutz.

Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher und hilft Unternehmen, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Das Bundesverbraucherblatt ist ihr Nachrichtenmedium.

Mitglied werden