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Plattformhaftung

Falschzitate in Memes: BGH verhandelt über Prüfpflichten von Facebook

Der Bundesgerichtshof klärt am Dienstag, ob der Betreiber von Facebook sinngleiche Varianten eines Falschzitat-Memes selbst aufspüren muss. Eine Bundestagsabgeordnete verlangt zudem eine Entschädigung.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Erbgroßherzogliches Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs, vor blauem Himmel
Foto: Sitacuisses / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de

Der Bundesgerichtshof verhandelt am Dienstag, 27. Oktober, darüber, wie weit die Pflichten eines sozialen Netzwerks reichen, wenn dort ein erfundenes Zitat über eine Politikerin in zahlreichen Varianten kursiert. Der VI. Zivilsenat befasst sich unter dem Aktenzeichen VI ZR 64/24 mit der Klage einer Bundestagsabgeordneten gegen die Betreiberin von Facebook. Das hat das Gericht am 22. Oktober mitgeteilt.

Ein Meme in vielen Fassungen

Ausgangspunkt ist ein Meme mit dem Bild der Klägerin, ihrem Namen, dem Namen ihrer Partei und einem Satz zur Integration, den sie nach eigenen Angaben nie gesagt hat. Über Uploads und die Teilen-Funktion verbreitete sich das Bild unter verschiedenen Adressen und in unterschiedlichen Fassungen. Viele Varianten tragen Begleittexte, die überwiegend beleidigend sind, sich in einzelnen Fällen aber auch von dem Zitat distanzieren, etwa indem sie es als Falschzitat kennzeichnen. Ähnliche Memes lassen sich nach der Darstellung des Gerichts automatisiert auffinden. Ob eine kommentierte Fassung inhaltlich gleichbedeutend ist, lässt sich jedoch nicht rein maschinell beurteilen.

Die Klägerin hatte die Plattform unter Angabe der Adressen auf das ursprüngliche Meme und acht weitere sinngleiche Beiträge hingewiesen. Diese wurden nach und nach entfernt und sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Verlangt wird nun, dass die Betreiberin alle bis zur Rechtskraft des Urteils vorhandenen identischen und sinngleichen Fassungen unterlässt, ohne dass die Klägerin jede Fundstelle einzeln benennen muss. Außerdem fordert sie Ersatz immateriellen Schadens von mindestens 10.000 Euro. Die Betreiberin hält dem entgegen, sie sei eine neutrale Anbieterin von Hostingdiensten, müsse nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen und sei zu einer allgemeinen Überprüfung ihrer Plattform nicht verpflichtet.

Unterschiedliche Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage im April 2022 stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte im Januar 2024 den Unterlassungsanspruch, wies den Anspruch auf Schadensersatz aber ab. Beide Seiten haben Rechtsmittel eingelegt. Die Plattformbetreiberin strebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage an, die Klägerin will mit ihrer Anschlussrevision das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.

Europarecht rückt in den Mittelpunkt

Die Vorinstanzen und die Parteien waren von deutschem Zivilrecht ausgegangen, gestützt auf den Unterlassungs- und den Schadensersatzanspruch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Senat hat nun die Frage aufgeworfen, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen kann, namentlich auf das Recht auf Löschung und den dortigen Schadensersatzanspruch. Zu klären ist außerdem, welche Bedeutung dem europäischen Gesetz über digitale Dienste zukommt, das Regeln zur Verantwortlichkeit von Hostingdiensten enthält und eine allgemeine Überwachungspflicht ausschließt.

Der Senat hatte bereits im Februar 2025 mündlich verhandelt und das Verfahren danach ausgesetzt, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-492/23 abzuwarten. Dieses erging am 2. Dezember 2025. Die Entscheidung aus Karlsruhe kann klären, wie viel eigene Suche nach rechtsverletzenden Inhalten Plattformen abverlangt werden darf, wenn Betroffene nur einzelne Fundstellen melden.

Quellen

BundesgerichtshofDigital Services ActDSGVOFacebookFalschzitatPlattformhaftung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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