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Apothekenreform

Apothekenreform abgeschlossen: Neue Betriebsordnung gilt ab 22. September

Mit der geänderten Apothekenbetriebsordnung ist das dreiteilige Reformpaket für die Apotheken in Kraft. Das Skontoverbot fällt, ab 2028 wird das Honorar mit den Kassen verhandelt.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Apothekenreform abgeschlossen: Neue Betriebsordnung gilt ab 22. September
Foto: ermell / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Das Reformpaket für die Apotheken in Deutschland ist vollständig umgesetzt. Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am 22. September 2026 in Kraft. Das teilte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) mit. Sie ist der letzte von drei Bausteinen: Bereits Anfang Juli war das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten, im Juni hatte das Bundeskabinett eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung beschlossen.

Was die Verordnung regelt

Ab 2028 kann das Honorar der Apotheken jährlich zwischen den Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband neu verhandelt werden. Die Verordnung legt Vorgaben für diese Verhandlungen fest. Das Verbot von Skonti fällt: Hersteller, Großhändler und andere Lieferanten dürfen den Apotheken wieder handelsübliche Preisnachlässe für schnelle Zahlung gewähren. Neu gefasst wurden auch die Anforderungen an Transport und Auslieferung kühlpflichtiger Arzneimittel.

Die Verkündung hatte sich durch den Wechsel an der Spitze des Bundesgesundheitsministeriums verzögert. Nach der Vereidigung von Minister Carsten Linnemann (CDU) am 8. September war der Weg für die Veröffentlichung frei.

Neuerungen aus dem Gesetz

Bereits seit dem 2. Juli 2026 gelten die Regeln des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes. Apotheken dürfen seitdem Schnelltests als Selbstzahlerleistung anbieten, etwa auf Influenza oder Noroviren. Patienten mit Dauermedikation können in eng begrenzten Fällen eine Folgeversorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne neues Rezept erhalten. Erweitert wurden zudem die Möglichkeiten, Rabattvertragsarzneimittel auszutauschen, ebenso die Regeln zur sogenannten Nullretaxation. Neue pharmazeutische Dienstleistungen setzen nach Angaben der ABDA zunächst Verfahrensanweisungen und Vergütungsverhandlungen voraus und dürften daher erst einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes verfügbar sein.

Weitere Schritte folgen gestaffelt:

  • 1. Oktober 2026: geänderte Förderung von Teilnotdiensten
  • 1. Januar 2027: Der Zuschlag von 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen wird durch einen Notdienstzuschlag von 41 Cent je Packung ersetzt
  • noch offen: Blutentnahmen und Impfungen mit Totimpfstoffen in Apotheken, für die die Bundesapothekerkammer zunächst Mustercurricula erarbeiten muss

Kritik am Versandhandel

Die ABDA begrüßte den Abschluss des Pakets, kritisierte aber, dass der Versandhandel nicht stärker reguliert werde. ABDA-Präsident Thomas Preis bemängelte, bei ausländischen Versandapotheken sei die Kontrolle durch deutsche Aufsichtsbehörden schwierig. Versender unterliefen mit Boni, Rabatten und dem Verzicht auf Zuzahlungen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Apotheken vor Ort sehen darin eine Gefahr für die flächendeckende Versorgung. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland zulässig; eine Neuregelung war Teil der Debatte, fand aber keinen Eingang in das Reformpaket.

Einordnung

Für Patientinnen und Patienten ändern sich mit der Verordnung zunächst vor allem Abläufe im Hintergrund. Spürbarer werden die neuen Dienstleistungen in den Apotheken sein, deren Start jedoch von noch ausstehenden Vereinbarungen und Schulungsvorgaben abhängt.

Quellen

ApothekenbetriebsordnungApothekenreformApoVWGArzneimittelVersandhandel

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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