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Mietrecht

Mietrechtsreform im Bundestag: Neue Grenzen für Indexmieten und Möblierungszuschläge

Der Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform liegt dem Bundestag vor. Er begrenzt Erhöhungen bei Indexmieten oberhalb von drei Prozent Inflation und schreibt Obergrenzen für Möblierungszuschläge vor. Verbände beider Seiten fordern Änderungen.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Mietrechtsreform im Bundestag: Neue Grenzen für Indexmieten und Möblierungszuschläge
Foto: SchwarzerKater(BLN) / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Der Bundestag berät über das „Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete“. Die erste Lesung des Regierungsentwurfs von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) fand am 9. Juli statt, seitdem liegt der Entwurf in den Ausschüssen. Er betrifft vor allem Indexmieten, möbliert vermietete Wohnungen, befristete Kurzzeitverträge und den Schutz vor Kündigungen bei Mietrückständen. Ein Inkrafttreten war für den Herbst erwartet worden.

Indexmiete: Kein fester Deckel mehr

Bei der Indexmiete ist die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Ein früherer Entwurf aus dem Justizministerium hatte noch eine feste Obergrenze von 3,5 Prozent pro Jahr vorgesehen. Im Regierungsentwurf ist dieser Deckel nicht mehr enthalten. Stattdessen gilt: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als drei Prozent, darf nur die Hälfte des darüber liegenden Anstiegs auf die Miete umgelegt werden. Bis drei Prozent bleibt die volle Weitergabe möglich.

Möblierte Wohnungen und Kurzzeitverträge

Für möblierte Wohnungen soll der Zuschlag künftig gesondert ausgewiesen werden müssen. Damit soll überprüfbar werden, ob die Mietpreisbremse eingehalten ist. Zulässig sein soll ein monatlicher Zuschlag von bis zu einem Prozent des Zeitwerts der Möbel oder alternativ eine Pauschale von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete bei Vollmöblierung. Wird kein Zuschlag ausgewiesen, gilt die Wohnung für eine Übergangszeit als unmöbliert vermietet.

Kurzzeitmietverträge sollen grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden, eine Verlängerung auf acht Monate bleibt möglich. Der Grund für die Befristung muss angegeben werden. Damit sollen Kettenverträge erschwert werden, mit denen mietrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden.

Schonfrist und Modernisierung

Wer mit der Miete in Rückstand gerät, kann eine fristlose Kündigung schon heute abwenden, wenn er die Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht. Diese Schonfrist soll künftig auch für die ordentliche Kündigung gelten, allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Für Vermieter sieht der Entwurf eine Erleichterung vor: Das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungen soll bis zu Kosten von 20.000 Euro je Wohnung gelten.

Positionen der Verbände

Der Deutsche Mieterbund begrüßt die Reform grundsätzlich, hält sie aber an mehreren Stellen für unzureichend. Er fordert, Indexmieten bei Neu- und Wiedervermietung auszuschließen und Erhöhungen in bestehenden Verträgen auf zwei Prozent pro Jahr zu begrenzen. Kritisch sieht der Verband die Pauschale von zehn Prozent für Vollmöblierung, weil sie auch bei längst abgeschriebenen Möbeln hohe Zuschläge erlaube. Die Begrenzung der Schonfrist auf einen Fall lehnt er ab.

Der Eigentümerverband Haus & Grund bezeichnet dagegen die Ausweitung der Schonfrist als erhebliche Belastung für Vermieter. Nach Verbandsangaben waren 2025 rund 10,3 Prozent der Vermieter von Mietausfällen betroffen. Auch der Verband Wohnen im Eigentum übte Kritik.

Wie es weitergeht

Nach den Ausschussberatungen folgen zweite und dritte Lesung im Bundestag, anschließend befasst sich der Bundesrat. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.

Quellen

IndexmieteKurzzeitvermietungMietrechtMöblierungszuschlagSchonfrist

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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