EuGH
EuGH: Stromkunden haben kein Recht, einen Smart Meter abzulehnen
Ein Kunde aus Niederösterreich wollte seinen alten Zähler behalten. Das EU-Recht gebe keinen solchen Anspruch, entschied der Gerichtshof in Luxemburg. Datenschutz müssten die Staaten anderweitig sichern.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 5. November entschieden, dass Stromkunden sich nach EU-Recht nicht generell gegen den Einbau eines intelligenten Stromzählers wehren können (Rechtssache C-468/24). Weder gebe die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 ein allgemeines Recht zur Ablehnung, noch könnten Kunden einen herkömmlichen Zähler verlangen. Netzbetreiber müssen also nicht allein deshalb einen konventionellen Zähler bereitstellen, weil ein Endkunde den Smart Meter ablehnt.
Streit um einen abgelaufenen Zähler
Der Fall stammt aus Österreich. Die Netz Niederösterreich wollte den herkömmlichen Zähler eines Verbrauchers austauschen, weil dessen Eichung abgelaufen war. Der Mann verweigerte das und führte Elektrosmog, Datenschutz und Risiken bei der Datenübertragung an. Das Bezirksgericht Tulln gab dem Netzbetreiber recht und verpflichtete den Kunden, den Austausch zu dulden. Im Berufungsverfahren setzte das Landesgericht St. Pölten das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof Fragen vor.
Die Argumentation der Richter
Nach der Zusammenfassung des Fachdienstes beck-aktuell stellte der Gerichtshof darauf ab, dass das Unionsrecht die Einführung intelligenter Messsysteme aktiv fördert. Verbraucher sollen ihren Stromverbrauch genauer steuern können und im Energiemarkt eine stärkere Rolle erhalten.
Bedenken wegen Datenschutz und Sicherheit genügen demnach nicht, um den Einbau zu verweigern. Der Gerichtshof verweist Kunden stattdessen auf die Anforderungen an die Geräte: Smart Meter müssen die Vorgaben des Unionsrechts zu Datensicherheit und Privatsphäre einhalten. Diese Sicherungen müssen allerdings nicht schon in der nationalen Definition des Smart Meters stehen, es genügt, wenn sie an anderer Stelle im nationalen Recht umgesetzt sind.
Die Regeln der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zum Zugriff auf Endgeräte, bekannt aus dem Streit um Cookies, sind nach Auffassung der Richter auf Stromnetze nicht anwendbar. Der Hauptzweck eines Netzes sei die Übertragung von Energie, nicht das Angebot öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste. Weitere Vorlagefragen, unter anderem zur Produkthaftung und zu österreichischen Datenschutzvorschriften, erklärte der Gerichtshof für unzulässig, weil sie für die Entscheidung des Ausgangsfalls nicht erforderlich seien. Zur gesundheitlichen Wirkung der Geräte enthält die vorliegende Zusammenfassung keine inhaltliche Aussage.
Was das Urteil offenlässt
Es handelt sich um eine Vorabentscheidung. Über den konkreten Streit muss das österreichische Gericht befinden. Ob Datenschutz und Datensicherheit im jeweiligen Land tatsächlich ausreichend gewährleistet sind, ist damit ebenfalls nicht abschließend beantwortet, die Pflicht dazu bleibt bei den Mitgliedstaaten.
In Deutschland regelt den Einbau das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende von 2023. Nach einer Übersicht des Energieunternehmens 1Komma5 Grad besteht seit 2025 eine Einbaupflicht unter anderem bei einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, bei Photovoltaikanlagen über sieben Kilowatt und bei steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Die übrigen Haushalte sollen demnach bis 2032 mindestens einen digitalen Zähler erhalten. Der Messstellenbetreiber kann dabei auch einen Smart Meter einbauen, Kunden können den Betreiber wechseln. Der Luxemburger Spruch ändert diese Rechtslage nicht. Er legt eine EU-Richtlinie aus, die für alle Mitgliedstaaten gilt, und betrifft einen österreichischen Sachverhalt.
Quellen
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