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Kirchliches Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht: Kirchenaustritt rechtfertigt Kündigung nicht ohne Weiteres

Eine Sozialpädagogin aus der Schwangerschaftsberatung wurde nach ihrem Kirchenaustritt zu Unrecht entlassen, urteilt das Gericht in Erfurt. Das Bistum Limburg erwägt eine Verfassungsbeschwerde.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt mit Rasen und Bäumen im Vordergrund
Foto: Alupus / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 5. November entschieden, dass ein katholischer Verein in Wiesbaden einer Sozialpädagogin nicht wegen ihres Kirchenaustritts kündigen durfte. Der Zweite Senat wies die Revision des Arbeitgebers zurück (Az. 2 AZR 196/22). Die Klägerin sei wegen ihrer Religion unzulässig benachteiligt worden. Damit endet in der Sache ein Rechtsstreit, der rund sieben Jahre gedauert hat und der den Europäischen Gerichtshof beschäftigte.

Der Fall

Die Frau arbeitete seit 2006 für den Verein, zu ihren Aufgaben gehörte die Beratung Schwangerer. Im Oktober 2013, während der Elternzeit, trat sie aus der katholischen Kirche aus. Nach Darstellung der Berichte hing das mit dem besonderen Kirchgeld zusammen, das bei konfessionsverschiedenen Ehen erhoben werden kann. Es hätte in ihrem Fall mehr als 2.000 Euro im Jahr betragen. Ihren Austritt erklärte sie nur gegenüber der staatlichen Stelle. Der Arbeitgeber erfuhr einige Monate später davon und versuchte in den Jahren 2018 und 2019, sie zum Wiedereintritt zu bewegen. Als das scheiterte, kündigte er außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht erklärten die Kündigung für unwirksam. Sie sprachen der Klägerin Nachzahlungen für den Zeitraum Juni 2019 bis Mai 2020 und eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu.

Die Begründung

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Sache 2024 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser entschied im März 2026 (C-258/24), dass religiöse Anforderungen nur zulässig sind, wenn sie angesichts der konkreten Tätigkeit und des Ethos der Kirche wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind. Das letzte Wort überließ er dem deutschen Gericht.

Die Erfurter Richter sahen diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den vorliegenden Berichten stützten sie sich vor allem darauf, dass der Arbeitgeber in derselben Beratungsstelle zwei nicht katholische Mitarbeiterinnen beschäftigte. Die Kirchenmitgliedschaft sei deshalb für die Tätigkeit nicht wesentlich. Auch einen Loyalitätsverstoß erkannte das Gericht nicht: Der Austritt sei nicht öffentlich bekannt gewesen, und er zeige nicht, dass die Klägerin ihre Beratung nicht mehr wie vom Arbeitgeber erwartet leisten werde. Die außerordentliche Kündigung scheiterte zudem an der Zweiwochenfrist des Paragrafen 626 Absatz 2 BGB.

Reaktionen und offene Fragen

Die Kirchenseite hatte im Verfahren argumentiert, ein Austritt sei stets ein radikaler Bruch, und es mache einen Unterschied, ob jemand nie eingetreten sei oder die Kirche bewusst verlassen habe. Das Bistum Limburg bedauert das Urteil. Es will die vollständige Begründung mit dem Arbeitgeber auswerten und gegebenenfalls eine Verfassungsbeschwerde prüfen. Die Klägerin begrüßte die Entscheidung und äußerte die Hoffnung auf Verständnis der Kirche für ihre damalige Lage.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Für denselben Tag hatte der Senat auch die Verhandlung über die Kündigung eines Chorleiters nach Kirchenaustritt angesetzt (Az. 2 AZR 34/25). Ein Ergebnis dieses Verfahrens war zunächst nicht bekannt. Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, in der auch Nichtmitglieder dieselbe Arbeit verrichten und der Austritt nicht öffentlich gemacht wurde. Ob andere Tätigkeiten im kirchlichen Dienst anders zu bewerten sind, sagt sie nach dem bisher Bekannten nicht.

Quellen

BundesarbeitsgerichtDiskriminierungKündigung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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