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Cum-Ex

BGH macht Cum-Ex-Haftstrafe gegen Fondsmanager rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Geschäftsführers mehrerer Fondsgesellschaften verworfen. Er muss drei Jahre und neun Monate in Haft, mehr als 1,5 Millionen Euro werden eingezogen.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Palais des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, von außen unter blauem Himmel gesehen
Foto: ComQuat / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Verurteilung im Cum-Ex-Komplex rechtskräftig gemacht. Wie das Gericht am Montag in Karlsruhe mitteilte, verwarf der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 18. August 2026 die Revision eines Fondsmanagers gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2025 (Aktenzeichen 1 StR 305/26). Es bleibt damit bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie bei der Einziehung von 1.533.986,76 Euro.

Anträge über mehr als 460 Millionen Euro

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer mehrerer Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe. Gemeinsam mit Mittätern legte er Teilfonds auf, deren Anteile an vermögende Privatinvestoren verkauft wurden. Die eingesammelten Gelder flossen über eine maltesische und eine irische Gesellschaft sowie an amerikanische Pensionsfonds, die im Jahr 2011 rund um den Dividendenstichtag Cum-Ex-Geschäfte mit deutschen Aktien abwickelten.

Die als Leerkäufer auftretenden ausländischen Gesellschaften und Pensionsfonds beantragten beim Bundeszentralamt für Steuern unter Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, obwohl keine entsprechenden Steuern abgeführt worden waren. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte das. Die Anträge beliefen sich auf mehr als 460 Millionen Euro. Ausgezahlt wurde in einem Fall knapp eine Million Euro, in den übrigen Fällen lehnte die Behörde ab. Als Lohn erhielt der Angeklagte ein Genussrecht am Gewinn einer Sheridan-Gesellschaft im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro.

Keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten

Der Angeklagte hatte seine Revision auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützt. Der Senat verwarf sie als unbegründet, weil die Prüfung von Urteil und Verfahren keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben habe. Eine ausführliche rechtliche Würdigung enthält die Mitteilung des Gerichts nicht.

Bereits gefestigte Linie in Karlsruhe

Die Entscheidung reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die der 1. Strafsenat im Juli 2021 begründet hat. Mit seinem ersten Urteil zu dem Geschäftsmodell (Aktenzeichen 1 StR 519/20) stufte er das Erstreiten nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer als strafbare Steuerhinterziehung ein und wies das Argument der Verteidigung zurück, die Beteiligten hätten lediglich eine Gesetzeslücke genutzt. Dem damaligen Fall um die Warburg-Bank lag ein Modell zugrunde, bei dem Leerverkäufer rund um den Dividendentermin Aktien ohne Dividendenanspruch lieferten und eine Ausgleichszahlung leisteten, für die niemand Steuern abführte. Dennoch ließen sich Beteiligte die Steuer erstatten.

Auch im Verfahren gegen Hanno Berger, der als Schlüsselfigur der Geschäfte gilt, verwarf der Senat 2023 eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn. Dort wurde eine Freiheitsstrafe von acht Jahren rechtskräftig. Im aktuellen Fall scheiterte der weit überwiegende Teil der Erstattungsanträge bereits an der Behörde.

Quellen

BundesgerichtshofCum-ExSteuerhinterziehung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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