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Sammelklagen

Klage gegen X: BGH klärt im Februar, wann Datenschutz-Ansprüche gebündelt werden können

Das Kammergericht hatte die Abhilfeklage einer niederländischen Stiftung gegen den Netzwerkbetreiber abgewiesen. Der I. Zivilsenat verhandelt am 25. Februar 2027 über die Gleichartigkeit der Ansprüche.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Erbgroßherzogliches Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs, mit Hecke und kahlen Bäumen
Foto: Sitacuisses / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 25. Februar 2027 um 11 Uhr über die Frage, wann Verbraucheransprüche gleichartig genug sind, um sie in einer Abhilfeklage geltend zu machen. Das hat das Gericht am Dienstag mitgeteilt. Im Verfahren I ZR 232/26 geht es um Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung, den eine niederländische Stiftung von der Betreiberin des sozialen Netzwerks X, vormals Twitter, verlangt.

Forderungen von mindestens 750 und 250 Euro

Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Verzeichnis der Europäischen Kommission eingetragen und klagt für in Deutschland ansässige Nutzer von X, die sich im Klageregister angemeldet haben. Sie macht immateriellen Schadensersatz wegen zweier behaupteter Verstöße geltend.

  • Wegen des Einsatzes von Tracking-Technologien verlangt sie mindestens 750 Euro je Nutzer nebst Zinsen.
  • Wegen des Umgangs mit einer 2022 bekannt gewordenen Sicherheitslücke in einer Programmierschnittstelle verlangt sie für die betroffenen Nutzer mindestens 250 Euro nebst Zinsen.

Das Geld soll als kollektiver Gesamtbetrag an einen vom Gericht bestellten Sachwalter fließen, der es in einem Umsetzungsverfahren an die berechtigten Verbraucher verteilt. Dieses Modell sieht das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Abhilfeklage vor.

Kammergericht sah keine Gleichartigkeit

Das Kammergericht Berlin wies die Klage am 30. April 2026 unter dem Aktenzeichen 20 VKl 1/25 ab. Sie sei jedenfalls unzulässig, weil die Ansprüche nicht im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1 des Gesetzes gleichartig seien. Das Gericht hielt eine individuelle Feststellung des Schadens für erforderlich und lehnte einen pauschalen Mindestschaden ab. Es sah zudem keine Möglichkeit, die Ansprüche für den Sachwalter handhabbar zu kategorisieren und standardisierte Berechtigungsnachweise festzulegen. Dagegen richtet sich die Revision der Stiftung, die ihre Anträge weiterverfolgt.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Der I. Zivilsenat muss nun klären, wie das Erfordernis auszulegen ist, wonach die Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sein müssen. Das Gesetz macht diese Voraussetzung zur Bedingung für die Zulässigkeit der Klage. Zugleich verlangt es, dass ein Abhilfegrundurteil die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechtigungsnachweise benennt, mit denen Verbraucher später ihren Anspruch belegen.

Das Kammergericht stützte seine Abweisung auf die fehlende Gleichartigkeit, über die Berechtigung der einzelnen Vorwürfe gibt die Mitteilung des Bundesgerichtshofs keine Auskunft. Die Antwort des Senats betrifft damit zunächst die Frage, ob immaterieller Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung auf diesem Weg gebündelt eingeklagt werden kann, wenn jeder Schaden nach Auffassung der Vorinstanz einzeln festzustellen ist. Dass auch eine ausländische Einrichtung klagen kann, regelt das Gesetz ausdrücklich: Klageberechtigt sind danach auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten, die im Verzeichnis der Kommission eingetragen sind. Ein Urteil ist mit dem Termin noch nicht angekündigt.

Quellen

AbhilfeklageBGHDSGVO

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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