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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer vor dem Verfassungsgericht: Karlsruhe prüft Freibeträge und Firmenprivileg

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an zwei Tagen über die Erbschaftsteuer. Bayern greift Freibeträge und Steuersätze an, ein Privaterbe die Vergünstigungen für Betriebsvermögen.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, wo über die Erbschaftsteuer verhandelt wird
Foto: Guido Radig at German Wikipedia / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Das Bundesverfassungsgericht hat am Montag, 12. Oktober 2026, über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung gegen zentrale Vorschriften der Erbschaftsteuer verhandelt. Der Erste Senat befasst sich an diesem Dienstag in einem zweiten Verfahren mit den Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen. Entscheidungen werden erst in einigen Monaten erwartet.

Bayern bestreitet die Zuständigkeit des Bundes

Gegenstand des ersten Verfahrens (Az. 1 BvF 1/23) sind drei Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes: die Bewertung von Grundbesitz nach § 12 Abs. 3, die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1. Die Staatsregierung macht zunächst geltend, dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundeseinheitliche Regelung sei im Sinne von Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht erforderlich. Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht vollständig den Ländern zu. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) bezeichnete sie vor der Verhandlung als Ländersteuer.

Inhaltlich hält Bayern Freibeträge und Steuersätze für verfassungswidrig, weil sie nicht an die Preissteigerungen der vergangenen Jahre angepasst worden seien. Zudem müssten die Freibeträge regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen abbilden. Der Freistaat stützt sich dabei vor allem auf die Eigentums- und Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, verbunden mit dem Schutz der Familie oder dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Gerichtspräsident Stephan Harbarth erinnerte zum Auftakt daran, dass Karlsruhe bereits mehrfach über die Grenzen des Gesetzgebers bei der Erbschaftsteuer entschieden habe. Der Antrag werfe erneut grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Wie die Bundesregierung in der Verhandlung argumentierte, ist aus den bislang vorliegenden Berichten nicht im Einzelnen bekannt.

Zweites Verfahren: Privaterbe gegen Firmenprivileg

Im zweiten Verfahren (Az. 1 BvR 804/22) geht es um eine Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ein Vermögen geerbt, das ausschließlich aus Privatvermögen bestand, darunter ein Wertpapierdepot und Immobilien. Gegen die Besteuerung war er vor den Fachgerichten erfolglos geblieben. Mittelbar richtet sich die Beschwerde gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes.

Das Gesetz gewährt Betriebsvermögen weitreichende Vergünstigungen. Sie reichen von einer weitgehenden Steuerbefreiung bis zu einem vollständigen Steuererlass bei sehr großen Vermögen, wenn Erben nachweisen, dass sie die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen können. Für Privatvermögen gibt es keine vergleichbaren Regeln. Der Senat prüft, ob diese Privilegien und die zugehörigen Bewertungsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind und ob Erben nicht begünstigten Vermögens dadurch verfassungswidrig benachteiligt werden.

Zwei gegenläufige Stoßrichtungen

Die beiden Verfahren zielen in unterschiedliche Richtungen. Bayern strebt mit inflationsangepassten und regional differenzierten Freibeträgen eine Entlastung von Erben an, die vor allem bei Immobilienvermögen spürbar wäre. Die Verfassungsbeschwerde stellt dagegen die Begünstigung von Unternehmenserben in Frage und zielt damit auf eine gleichmäßigere Besteuerung unterschiedlicher Vermögensarten. Bis zu einer Entscheidung bleibt das geltende Recht anwendbar.

Quellen

BayernBetriebsvermögenBundesverfassungsgerichtErbschaftsteuerFreibeträge

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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