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Mobilfunk

Werbung statt Netzname: Landgericht Köln untersagt Telekom-Slogan auf Handys

Die Telekom durfte die Netzkennung auf Smartphones nicht durch ihren Werbespruch ersetzen, hat das Landgericht Köln entschieden. Das vom vzbv erstrittene Urteil ist nicht rechtskräftig.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Mobilfunkmasten mit Technikgebäude auf einer Wiese bei Altenbeken in Nordrhein-Westfalen
Foto: Tsungam / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Die Deutsche Telekom darf die Anzeige ihres Netznamens auf den Smartphones ihrer Kunden nicht als Werbefläche nutzen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 17. September 2026 entschieden (Aktenzeichen 33 O 55/26). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Entscheidung am Montag veröffentlichte. Rechtskräftig ist das Urteil nicht: Die Telekom hat Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt, das Verfahren läuft dort unter dem Aktenzeichen 6 U 103/26.

„Im besten Netz“ auf dem Sperrbildschirm

Im Januar 2026 hatte die Telekom Deutschland GmbH im Rahmen einer Werbekampagne auf vielen Geräten die gewohnte Netzkennung „Telekom.de“ durch den Slogan „Im besten Netz“ ersetzt. Der Schriftzug erschien auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum der Telefone. Nutzer konnten ihn nicht abschalten. Übertragen wurde die geänderte Anzeige über einen technischen Mechanismus, mit dem Netzbetreiber Informationen wie Uhrzeit und Netzname an die Endgeräte senden. Nicht alle Kunden waren betroffen. Der vzbv mahnte das Unternehmen am 28. Januar 2026 ab und zog anschließend vor Gericht.

Nach Darstellung des Verbands waren manche Kunden durch die ungewohnte Anzeige verunsichert und fragten sich, ob mit ihrem Gerät oder ihrer Netzverbindung etwas nicht stimme. Eine Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv warf der Telekom vor, die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und damit viele Verbraucher belästigt zu haben.

Gericht sieht unzumutbare Belästigung

Das Landgericht folgte dieser Bewertung und stufte die Kampagne als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Die Werbung sei den Nutzern ohne deren Einwilligung aufgedrängt worden, die störende Wirkung sei gezielt ausgenutzt worden. Viele Betroffene hätten zunächst angenommen, mit ihrer Verbindung sei etwas nicht in Ordnung. Als milderes Mittel hätte die Telekom nach Auffassung des Gerichts eine Einwilligung der Kunden einholen können. Als Beleg dienten unter anderem zahlreiche Kundenbeschwerden.

Die Kammer wies zudem auf die Reichweite eines solchen Vorgehens hin: Mit einer einfachen Änderung der Netzkennung ließe sich auf einen Schlag eine große Zahl von Menschen erreichen, durch die Telekom ebenso wie durch mögliche Nachahmer. Das Gericht ging deshalb von einer Wiederholungsgefahr aus.

Ordnungsgeld bei Verstößen

Das Urteil verpflichtet die Telekom zur Unterlassung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Das Unternehmen trägt die Kosten des Verfahrens und muss dem vzbv 350 Euro Abmahnkosten erstatten. Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Mit der Berufung wendet sich die Telekom gegen die Entscheidung. Welche Argumente sie vor dem Oberlandesgericht vorbringen wird, ist bislang nicht bekannt. Offen ist auch, ob der Werbeschriftzug derzeit noch auf Geräten erscheint. Bis zu einer Entscheidung in zweiter Instanz bleibt damit ungeklärt, ob Netzbetreiber die Anzeige ihres Netznamens grundsätzlich für eigene Botschaften verwenden dürfen.

Quellen

Landgericht KölnMobilfunkTelekomUWGvzbvWerbung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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