Jugendschutz im Netz
Bundesrat will gezielte Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung bestrafen
Die Länderkammer fordert einen eng gefassten Straftatbestand gegen Personen, die Kinder und Jugendliche über digitale Medien gezielt zu schweren Selbstverletzungen bewegen wollen. Anlass sind gefährliche Mutproben in sozialen Netzwerken.

Der Bundesrat hat die Bundesregierung am Freitag, 16. Oktober 2026, aufgefordert, einen neuen Straftatbestand zu prüfen. Er soll das gezielte Einwirken auf Minderjährige über digitale Inhalte erfassen, wenn es darauf abzielt, sie zur Selbsttötung oder zu einer erheblichen Selbstschädigung zu bewegen. Die Entschließung (Drucksache 534/26) geht auf eine Initiative von Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zurück. Die Bundesregierung muss sich mit dem Beschluss befassen, ist an ihn aber nicht gebunden.
Anlass sind gefährliche Mutproben
Hintergrund sind sogenannte Challenges, die seit Jahren in sozialen Netzwerken kursieren. Als Beispiel nennt der Bundesrat die sogenannte Blackout-Challenge, bei der sich Kinder und Jugendliche bis zur Bewusstlosigkeit würgen und die Aufnahmen verbreiten. Aus dem gesamten Bundesgebiet seien Vorfälle mit Stürzen und Krankenhausbehandlungen berichtet worden, international auch tödliche Verläufe. Kinder- und Jugendärzte weisen nach Darstellung der Länder darauf hin, dass das Gehirn bereits vor dem Bewusstseinsverlust dauerhaft geschädigt werden kann. Fallzahlen nennt der Beschluss nicht.
Die Länder beschreiben darüber hinaus weitere Muster: eine schrittweise Kontaktanbahnung über Chatdienste, KI-Dialogsysteme, die auf Krisengedanken mitunter bestärkend reagierten, sowie gezieltes Mobbing mit dem Ziel der Selbstverletzung.
Lücke im geltenden Strafrecht
Nach Auffassung des Bundesrates erfasst das geltende Recht zwar Täuschung, Drohung und Nötigung, nicht aber die schrittweise Beeinflussung über aufgebautes Vertrauen oder die Einwirkung auf Jugendliche, die formal eigenverantwortlich handeln. Jugendmedienschutz und Plattformrecht regelten allein die Pflichten der Anbieter, nicht die Verantwortung der Person, die einwirkt. Als Vorbild für die neue Norm nennt die Entschließung Paragraf 176b des Strafgesetzbuchs.
Enge Grenzen wegen der Kommunikationsfreiheit
Die Länder betonen, der Tatbestand müsse eng gefasst sein: begrenzt auf Minderjährige, auf zielgerichtetes Handeln, auf erhebliche Rechtsgüter und auf eine nachweisbare Verleitungsabsicht. Ein allgemeines Verbot, selbstschädigendes Verhalten zu fördern, stehe nicht zur Debatte. Unbestimmte Begriffe wie Manipulation hält der Bundesrat als Tatbestandsmerkmal für ungeeignet.
Ob auch öffentliche Aufrufe an eine Vielzahl von Minderjährigen erfasst werden können, soll die Bundesregierung mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Kommunikationsfreiheit besonders sorgfältig prüfen. Offen ist zudem, ob Kommunikation unter Gleichaltrigen ausgenommen werden sollte. Der Beschluss gibt zu bedenken, dass eine solche Ausnahme zu weit gehen könnte, weil die Täter häufig selbst jugendlich sind.
Die Absicht soll sich an objektiven Umständen festmachen lassen, etwa an der gezielten Auswahl, an Wiederholung und Steigerung, an der Abschirmung gegenüber Erwachsenen oder an konkreten Anleitungen. Ein Nachweis, dass die Einwirkung den Schaden verursacht hat, wäre nicht erforderlich.
Keine neuen Pflichten für Plattformen
Zusätzliche Pflichten für Betreiber sozialer Netzwerke verlangt der Bundesrat ausdrücklich nicht. Die Bundesregierung soll aber klären, wie der neue Tatbestand mit Auskunfts- und Meldeverfahren gegenüber Diensteanbietern zusammenwirkt, damit auch Täter im Ausland oder unter Pseudonym erreicht werden können. Vorausgegangen waren Prüfaufträge der Ministerpräsidentenkonferenz vom März und der Justizministerkonferenz vom Juni 2026.
Quellen
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