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Datenschutz

LG Köln: Snapchat darf Chatdaten Minderjähriger nicht ohne Einwilligung für Werbung nutzen

Das Landgericht Köln hat dem Snapchat-Betreiber verboten, Daten aus dem KI-Chatbot ohne wirksame Einwilligung für Werbung auszuwerten. Voreingestellte Häkchen genügen nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Historisches Justizgebäude am Appellhofplatz in Köln unter blauem Himmel
Foto: Raimond Spekking / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Das Landgericht Köln hat dem Betreiber der Plattform Snapchat untersagt, personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbung zu nutzen, darunter auch sensible Daten Minderjähriger. Das Urteil vom 17. September 2026 (Az. 33 O 120/24) erging auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Snap Group Limited. Der Verband machte die Entscheidung am 15. Oktober öffentlich. Sie ist noch nicht rechtskräftig.

Chatbot als Datenquelle für Werbung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der in Snapchat eingebaute KI-Chatbot „My AI“. Die App richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren. Bei der ersten Verwendung des Chatbots wies ein Hinweis darauf hin, dass Angaben im Chat zur Verbesserung der Produkte und für Anzeigen verwendet werden können. Eine Einwilligung war nicht vorgesehen. Auf diese Weise konnten nach Darstellung des vzbv auch besonders geschützte Daten, etwa zu Religion oder sexueller Orientierung, in personalisierte Werbung einfließen.

Hinzu kamen die Werbeeinstellungen. In den Anzeigenpräferenzen waren sämtliche Optionen voreingestellt aktiviert, auch bei minderjährigen Nutzern. Das betraf die Weitergabe an Werbenetzwerke von Drittanbietern ebenso wie die Auswertung von Aktivitäten außerhalb der App. Auch Werbung für Alkohol und Glücksspiel war voreingestellt. In Testanfragen eines vermeintlich 14 Jahre alten Nutzers empfahl der Chatbot alkoholische Cocktails.

Voreinstellungen ersetzen keine Einwilligung

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Sensible Daten seien über den Chatbot erhoben und ohne wirksame Einwilligung verarbeitet worden. Bei Nutzern unter 16 Jahren hätte es zusätzlich der Zustimmung der Eltern bedurft. Minderjährige seien sich der Risiken einer Weitergabe sensibler Daten weniger bewusst als Erwachsene. Eine Einwilligung durch voreingestellte Häkchen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die an Minderjährige gerichtete Werbung für Alkohol und Glücksspiel verstoße zudem gegen gesetzliche Verbote.

Die Kammer stützte sich auch auf Stellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Das Verfahren war eingeleitet worden, bevor der europäische Digital Services Act galt. Eine Stellungnahme des Unternehmens enthält die Mitteilung des Verbands nicht.

Verband fordert sichere Grundeinstellungen

vzbv-Vorständin Ramona Pop sieht Kinder und Jugendliche durch solche Praktiken besonders gefährdet, hält sie aber für schädlich für alle Nutzer. Der Verband verlangt, dass Plattformen für alle sicher voreingestellt sind, und fordert Schutz vor automatisch startenden Videos, personalisierten Empfehlungsfeeds und endlosem Scrollen. Die Aufsichtsbehörden sollen das Verbot personalisierter Werbung für Minderjährige nach dem Digital Services Act konsequent durchsetzen. Auf europäischer Ebene setzt der vzbv auf einen Digital Fairness Act und einen EU Kids Act.

Die Entscheidung fällt in eine Phase, in der die Politik den Jugendschutz im Netz neu ordnet. Der Europäische Rat hat die europäischen Gesetzgeber in der vergangenen Woche aufgefordert, den Kommissionsvorschlag für ein Mindestalter in sozialen Netzwerken zügig zu prüfen.

Quellen

DatenschutzJugendschutzKünstliche IntelligenzLandgericht KölnSnapchatvzbv

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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