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Fernwärme

OLG Hamm: E.ON durfte Fernwärmepreise in drei Gebieten nicht erhöhen

Teilerfolg für die Verbraucherzentrale: Das Oberlandesgericht Hamm erklärt Preiserhöhungen von E.ON in drei von 23 Versorgungsgebieten für unzulässig. Der Verband zieht wegen der übrigen Gebiete vor den Bundesgerichtshof.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

OLG Hamm: E.ON durfte Fernwärmepreise in drei Gebieten nicht erhöhen
Foto: August Geyler / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Das Oberlandesgericht Hamm hat am Montag, 12. Oktober 2026, in der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E.ON Energy Solutions GmbH ein Urteil verkündet. Der 2. Zivilsenat stellte fest, dass das Unternehmen in drei von 23 beklagten Versorgungsgebieten die Arbeitspreise für Fernwärme nicht auf Grundlage seiner Preisanpassungsklauseln erhöhen durfte (Az. 2 VKl 1/23). Mit seinem weitergehenden Antrag scheiterte der Verband. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Drei Gebiete in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen

Die Feststellung betrifft die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl in Nordrhein-Westfalen, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes in Hessen. In Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes endete die Belieferung durch E.ON zum 31. Dezember 2022, in Hamburg-Lohbrügge-Nord zum 31. Dezember 2025. Die Klage umfasst darüber hinaus Gebiete in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen, darunter Standorte in Dortmund, Wuppertal, Recklinghausen, Elmshorn und Pinneberg.

Die beanstandeten Klauseln schreiben den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis mit einer Formel fort, die zwei Erdgas-Preisindizes des Statistischen Bundesamts als Kostenelemente mit einem sogenannten Marktelement kombiniert. Die Gewichtung der Bestandteile unterscheidet sich je nach Gebiet.

Kosten und Preise liefen auseinander

Der Senat stützt seine Entscheidung für alle drei Gebiete auf zwei Gründe. Zum einen habe E.ON den Kundenpreis prozentual erhöht, während der eigene Einkaufspreis nur um einen festen Betrag gestiegen sei. Damit fehle der vom Bundesgerichtshof verlangte Gleichlauf zwischen Kostenentwicklung und Preisanpassung. Die Einwände des Unternehmens ließ das Gericht nicht gelten. Zum anderen seien Kosten- und Marktelement nach § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme grundsätzlich gleichrangig zu berücksichtigen. Einen plausiblen Grund für die abweichende Gewichtung habe E.ON nicht genannt.

Für Hamburg-Lohbrügge-Nord sah das Gericht zusätzlich einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. E.ON habe eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung seines Vorlieferanten akzeptiert und an die Endkunden weitergegeben, obwohl dieser die Wärme überwiegend aus meist günstigeren Holzhackschnitzeln erzeugte.

Keine pauschale Feststellung, Revision angekündigt

Der vzbv hatte beantragt festzustellen, dass Klauseln mit einem Anteil der Kostenindizes von 60 Prozent oder mehr generell unwirksam sind. Dem folgte der Senat nicht. Solche Feststellungen seien nur bezogen auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet möglich. Abgewiesen wurde die Klage auch, soweit Einzelheiten zur Verjährung geklärt werden sollten. Für den Beginn der Verjährung komme es nicht darauf an, ob Kunden die Unwirksamkeit einer Klausel kannten.

Der Verband kündigte an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen, um die übrigen Gebiete einzubeziehen. Er wertet das Urteil als wichtigen Etappensieg. Auch E.ON kann Rechtsmittel einlegen. Das Urteil wird erst mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.

Was das Urteil bedeutet

Eine Musterfeststellungsklage verpflichtet das Unternehmen nicht unmittelbar zu Zahlungen. Haushalte, die sich in das Klageregister eingetragen haben, können sich nach Rechtskraft auf die Feststellungen berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Das Register ist seit dem 14. September 2026 geschlossen. Erfasst sind nur Kunden mit einem eigenen Fernwärmevertrag mit E.ON. Solange das Verfahren läuft, ist die Verjährung der Ansprüche angemeldeter Haushalte nach Angaben des vzbv gehemmt.

Der Verband verbindet das Verfahren mit politischen Forderungen. Er verlangt unter anderem eine bundeseinheitliche Preisaufsicht für Fernwärme, Preisanpassungsklauseln, die sich stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur orientieren, und eine verpflichtende Plattform für Preistransparenz. Die Bundesregierung hatte Ende August Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket vorgelegt.

Quellen

E.ONFernwärmeMusterfeststellungsklageOLG HammPreisanpassungsklauselvzbv

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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