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BGH-Urteil

BGH kippt Klauseln zur Preiserhöhung bei Amazon Prime

Der Bundesgerichtshof hat die Vertragsklauseln, mit denen Amazon 2022 die Prime-Gebühr angehoben hat, wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Ob Mitglieder bereits gezahlte Beträge zurückerhalten, ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

BGH kippt Klauseln zur Preiserhöhung bei Amazon Prime
Foto: espensorvik / Wikimedia Commons, CC BY 2.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon zur Erhöhung der Prime-Mitgliedsgebühr unwirksam sind (Az. III ZR 205/25). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Karlsruher Richter wiesen sowohl die Revision des Unternehmens als auch die des Verbands zurück und bestätigten damit im Kern die Urteile der Vorinstanzen.

Der Anlass: die Erhöhung vom September 2022

Amazon hatte seine Prime-Kunden im Juli 2022 per E-Mail darüber informiert, dass die Gebühr zum 15. September 2022 steigen werde. Der Jahresbeitrag erhöhte sich von 69 auf 89,90 Euro, der Monatsbeitrag von 7,99 auf 8,99 Euro. Das Unternehmen begründete den Schritt mit gestiegenen Kosten und verwies in der Mitteilung auf seine Geschäftsbedingungen. Kunden, die mit der Änderung nicht einverstanden seien, könnten kostenlos kündigen, hieß es darin.

Die beanstandeten Klauseln erlaubten es Amazon, die Gebühr nach billigem Ermessen anzupassen, um Kostensteigerungen weiterzugeben. Änderungen sollten mindestens 30 Tage vorher in Textform angekündigt werden. Widersprach der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, sollte seine Zustimmung als erteilt gelten. An anderer Stelle wiesen die Bedingungen zusätzlich auf das Kündigungsrecht hin.

Die Begründung: zwei mögliche Lesarten

Nach Auffassung des Senats lassen die Klauseln im Zusammenspiel nicht klar erkennen, welche Rechte Kunden bei einer Preiserhöhung haben. Sie könnten so verstanden werden, dass Amazon den Preis einseitig festlegen darf und Kunden der Erhöhung nur durch Kündigung entgehen. Ebenso vertretbar sei die Auslegung, dass ein einfacher Widerspruch genügt, um zum bisherigen Preis Mitglied zu bleiben. Für diese zweite Lesart spreche, dass das Ablehnungsrecht ausdrücklich genannt werde, die Kündigung aber erst in einem späteren Absatz.

Diese Mehrdeutigkeit benachteilige Kunden unangemessen, so der BGH. Er stützte sich auf das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale ergebe sich aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes. In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Düsseldorf im Januar 2025 und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Oktober 2025 bereits weitgehend zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden.

Wie es weitergeht

Mit dem Urteil ist die Preiserhöhung auf Grundlage dieser Klauseln unwirksam. Nach Berichten der Fachpresse kündigte Amazon an, die Gebühren für Mitglieder, die vor dem 15. September 2022 beigetreten sind und deren Mitgliedschaft seither unverändert besteht, vorübergehend anzupassen und die Betroffenen vor ihrem nächsten Zahlungstermin zu informieren.

Offen bleibt die Frage der Rückzahlung. Ob Kundinnen und Kunden die seit 2022 gezahlten Mehrbeträge erstattet bekommen, war nicht Gegenstand dieses Unterlassungsverfahrens. Darüber wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Entscheidung dürfte zudem über den Einzelfall hinaus Bedeutung für Abonnementmodelle haben, in denen Anbieter Preisanpassungen über Zustimmungsfiktionen in ihren Geschäftsbedingungen regeln.

Quellen

AbonnementAGBBundesgerichtshofPreiserhöhungTransparenzgebot

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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