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BGH-Urteil

Riester-Bausparverträge: BGH erklärt Jahresentgelte für unwirksam

Bausparkassen dürfen bei Riester-Bausparverträgen kein jährliches Entgelt für die Kontoführung verlangen. Der Bundesgerichtshof gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Betroffen sind rund 1,5 Millionen Verträge.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Riester-Bausparverträge: BGH erklärt Jahresentgelte für unwirksam
Foto: L.E.rewi-sor / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln über Jahresentgelte in Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat gab mit Urteil vom 28. Juli 2026 einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Bausparkasse statt (Aktenzeichen XI ZR 83/25). Die beanstandeten Bedingungen darf das Institut nicht mehr verwenden. Die Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hatten die Klage noch abgewiesen.

Worum es ging

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Klauselwerke. Ältere Verträge sahen ein jährliches Entgelt von 15 Euro je Konto vor, verbunden mit einem Recht der Bausparkasse, den Betrag bei veränderten Verwaltungskosten anzupassen. Für Neuverträge im Tarif Wohn-Riester, die seit dem 25. Januar 2022 abgeschlossen wurden, verlangte das Institut in der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro. Die Bausparkasse ordnete diesen Betrag den Verwaltungskosten zu, die das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) erwähnt.

Die Begründung des Senats

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den Entgelten um sogenannte Preisnebenabreden, die der gerichtlichen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Dieser Kontrolle hielten sie nicht stand, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Mit den Gebühren werde Verwaltungsaufwand für die späteren Bauspardarlehen abgedeckt, den die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse betreibe. Diese Kosten auf die Kunden abzuwälzen, sei mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags nicht vereinbar.

Das Argument der Bausparkasse, das AltZertG lasse solche Entgelte ausdrücklich zu, wies der Senat zurück. Das Gesetz regele keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit einzelner Klauseln. Dass es Verwaltungskosten erwähne, bedeute nicht, dass der Gesetzgeber entsprechende Gebühren dem Grunde oder der Höhe nach gebilligt habe.

Einordnung

Der BGH hatte Jahresentgelte in der Ansparphase bereits 2022 bei klassischen Bausparverträgen beanstandet. Viele Bausparkassen hielten bei staatlich geförderten Riester-Verträgen dennoch an den Gebühren fest und lehnten Erstattungen mit Verweis auf das AltZertG ab. Diese Begründung ist mit dem neuen Urteil hinfällig.

Ob Kunden bereits gezahlte Entgelte zurückerhalten, hat der BGH in dem Unterlassungsverfahren nicht entschieden. Das Verbraucherportal Finanztip geht davon aus, dass Gebühren aus den Jahren 2023 bis 2026 zurückgefordert werden können; bei 24 Euro im Jahr ergäben sich über vier Jahre 96 Euro zuzüglich Zinsen. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen bestehen in Deutschland rund 1,5 Millionen Riester-Bausparverträge. Branchenbeobachter erwarten, dass Bausparkassen die Entgelte künftig nicht mehr erheben. Neue Riester-Verträge nach altem Recht dürfen nach der Reform der privaten Altersvorsorge ohnehin ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr vertrieben werden.

Quellen

BankentgelteBausparvertragBundesgerichtshofRiestervzbv

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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