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BGH-Urteil

Kündigungsbutton: BGH untersagt Halteangebote auf der Bestätigungsseite

Nach einem Klick auf den Kündigungsbutton dürfen Anbieter keine Alternativen wie ein Pausieren des Vertrags anbieten. Der Bundesgerichtshof gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Fitnesskette FitX recht.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Kündigungsbutton: BGH untersagt Halteangebote auf der Bestätigungsseite
Foto: ComQuat / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den gesetzlichen Kündigungsbutton präzisiert. Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) entschied der I. Zivilsenat, dass die Bestätigungsseite, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher nach einem Klick auf die Kündigungsschaltfläche gelangen, keine zusätzlichen Angebote enthalten darf. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber der Fitnessstudiokette FitX mit Sitz in Essen. Die Entscheidung wirkt über den Einzelfall hinaus auf alle Unternehmen, die Dauerschuldverhältnisse über ihre Website abschließen.

Der Fall

FitX hatte im Fußbereich seiner Internetseite eine Schaltfläche „Vertrag kündigen“ eingerichtet. Sie führte zu einer Seite mit einem Kündigungsformular. Im oberen Bereich dieser Seite wies das Unternehmen jedoch hervorgehoben auf die Möglichkeit hin, den Vertrag kostenlos im Selfservice zu pausieren, und verlinkte darauf. Die abschließende Schaltfläche war zudem zunächst mit „Vertrag finden“ beschriftet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben des Paragrafen 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs und verlangte Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage hinsichtlich des Pausierungsangebots am 18. September 2025 abgewiesen. Die Beschriftung „Vertrag finden“ hatte FitX bereits in der Vorinstanz anerkannt. Zum Halteangebot meinte das Oberlandesgericht, der Hinweis sei nicht aufdringlich genug, um gegen das Gesetz zu verstoßen, und ließ die Revision zu.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verpflichtete FitX, die Praxis zu unterlassen. Nach den vorliegenden Berichten über die Entscheidung legt das Gesetz abschließend fest, welche Inhalte die Bestätigungsseite aufweisen darf: die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche. Weitere Angebote oder Informationen seien unzulässig. Ob ein zusätzlicher Hinweis aufdringlich oder ablenkend wirke, spiele keine Rolle. Die schriftlichen Urteilsgründe lagen am Tag der Verkündung noch nicht vor.

Hintergrund der Regelung

Der Kündigungsbutton ist seit Juli 2022 Pflicht für Anbieter, die Verbrauchern den Abschluss von Verträgen mit laufender Zahlung über eine Website ermöglichen. Er soll sicherstellen, dass ein online geschlossener Vertrag ebenso einfach online beendet werden kann. Nach Einführung der Regel hatte der vzbv beobachtet, dass einige Anbieter die Bestätigungsseite nutzten, um mit zusätzlichen Hinweisen Kündigungen abzuwenden.

Der Verband wertete das Urteil als Erfolg. Vorständin Ramona Pop erklärte, wer auf den Kündigungsbutton klicke, müsse auch tatsächlich kündigen können. Unternehmen dürften die Bestätigungsseite nicht dazu nutzen, Menschen von der Kündigung abzubringen.

Einordnung

Mit dem Urteil ist höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber den Ablauf der Online-Kündigung bewusst eng gefasst hat. Spielräume für Halteangebote, Rabatte oder Pausierungsoptionen im Kündigungsprozess bestehen nach dieser Auslegung auf der Bestätigungsseite nicht. Auf europäischer Ebene wird das Thema manipulativer Gestaltung zudem im Rahmen des geplanten Digital Fairness Act erörtert, den die EU-Kommission nach Angaben des vzbv noch 2026 vorlegen will.

Quellen

BGHKündigungsbuttonOnline-VerträgeParagraf 312k BGBvzbv

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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