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KI-Verordnung

KI-Verordnung: Kennzeichnungspflichten gelten, Hochrisiko-Regeln kommen später

Seit dem 2. August 2026 müssen Chatbots sich als Maschinen zu erkennen geben und Deepfakes gekennzeichnet werden. Die Pflichten für Hochrisiko-KI hat die EU dagegen per Omnibus-Verordnung auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

KI-Verordnung: Kennzeichnungspflichten gelten, Hochrisiko-Regeln kommen später
Foto: Nicolò Bertuccioli / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Für die europäische KI-Verordnung hat im August eine neue Phase begonnen. Seit dem 2. August 2026 setzen das KI-Büro der Europäischen Kommission und die nationalen Behörden die Regeln aktiv durch, zugleich gelten neue Transparenzpflichten. Kurz zuvor war die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung zur KI in Kraft getreten, die zentrale Fristen verschiebt und neue Verbote einführt. Sie wurde am 8. Juli unterzeichnet, am 24. Juli 2026 als Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 27. Juli.

Was seit August gilt

Nach Angaben der Kommission müssen KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, künftig deutlich machen, dass es sich nicht um einen Menschen handelt. Mit KI erzeugte oder veränderte Bilder, Videos und Tonaufnahmen, sogenannte Deepfakes, sind zu kennzeichnen. Zusätzlich sollen KI-generierte Inhalte maschinenlesbare Markierungen tragen, damit sie leichter erkannt werden können. Ein Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte soll die Umsetzung erleichtern; nach Angaben der Kommission haben ihn bereits mehr als 180 Organisationen unterzeichnet. Für Beschwerden hat Brüssel ein eigenes Meldeinstrument sowie einen Kanal für Hinweisgeber eingerichtet.

Eine Übergangsregel betrifft generative Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Sie müssen die Pflicht zur Wasserzeichen-Markierung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.

Die neuen Fristen im Überblick

  • 2. Dezember 2026: Wasserzeichenpflicht für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden
  • 2. Dezember 2027: Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, ursprünglich vorgesehen für August 2026
  • 2. August 2028: Pflichten für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I, etwa in Medizinprodukten oder Maschinen

Für eigenständige Hochrisiko-Systeme verschiebt sich der Geltungsbeginn damit um 16 Monate gegenüber der ursprünglichen Planung. Andere Pflichten, insbesondere die Transparenzvorgaben, sind von der Verschiebung nicht erfasst.

Neue Verbote, gelockerte Pflichten

Die Omnibus-Verordnung ergänzt die Liste verbotener Praktiken. Untersagt sind künftig KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren, sowie Anwendungen, die ohne Einwilligung intime oder sexuell explizite Darstellungen identifizierbarer Personen herstellen. Das Verbot erfasst Bilder, Videos und Audioinhalte. Gelockert wurde dagegen die Pflicht zur KI-Kompetenz: Anbieter und Betreiber müssen nach der Neufassung Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Kompetenzniveau ihres Personals zu fördern, statt es sicherzustellen. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten erweiterte Erleichterungen, etwa bei der technischen Dokumentation.

Einordnung

Die bereits seit Februar 2025 geltenden Verbote und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten fort; Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bestehen seit August 2025. Verstöße gegen verbotene Praktiken können mit bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für Pflichten im Hochrisikobereich sind bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent vorgesehen, für kleine und mittlere Unternehmen gelten niedrigere Beträge. Im Ergebnis greifen die Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte deutlich früher als die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme.

Quellen

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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