Umweltwerbung
Neue Regeln gegen Greenwashing gelten seit 27. September
Seit dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltversprechen wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis unzulässig. Auch Klimaneutralität durch Kompensation und selbst geschaffene Siegel fallen unter die verschärften Vorgaben des Wettbewerbsrechts.

Für Werbung mit Umweltaussagen gelten in Deutschland seit dem 27. September 2026 deutlich strengere Vorgaben. An diesem Tag ist der wesentliche Teil des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wirksam geworden. Das Gesetz vom 12. Februar 2026 wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 43). Es setzt die europäische Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um, die in Fachkreisen nach ihrem englischen Kürzel EmpCo genannt wird. Die Richtlinie war im Februar 2024 auf EU-Ebene beschlossen worden.
Was nicht mehr erlaubt ist
Das reformierte UWG definiert erstmals ausdrücklich, was eine Umweltaussage ist: jede freiwillige Angabe im geschäftlichen Verkehr, die eine positive, neutrale oder weniger schädliche Wirkung auf die Umwelt behauptet. Für mehrere Fallgruppen gelten nun klare Grenzen:
- Allgemeine Begriffe wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa über das EU-Umweltzeichen.
- Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittkontrolle beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
- Produktbezogene Angaben wie „klimaneutral“ sind unzulässig, wenn sie im Wesentlichen auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen.
- Aussagen über das ganze Produkt oder Unternehmen sind unzulässig, wenn der Umweltvorteil nur einen Teil betrifft.
- Versprechen über künftige Umweltleistungen benötigen einen konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan.
Das Gesetz enthält außerdem neue Begriffsbestimmungen zu Haltbarkeit, Funktionalität und Softwareaktualisierungen. Damit werden auch Angaben zur Lebensdauer von Produkten lauterkeitsrechtlich greifbarer.
Als Nachweis einer hervorragenden Umweltleistung kommen neben dem EU-Umweltzeichen auch offiziell anerkannte Umweltzeichen nach dem Typ-I-Standard in Betracht, in Deutschland etwa der Blaue Engel. Ein Zertifizierungssystem für Siegel muss nach dem Gesetz offen und transparent sein, Verstöße sanktionieren können und eine Überwachung durch unabhängige Dritte vorsehen. Verpflichtende Kennzeichnungen wie das EU-Bio-Logo sind keine Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der neuen Regeln und bleiben unberührt.
Unterschiedliche Bewertungen
Die Deutsche Umwelthilfe begrüßte die strengeren Vorgaben und kündigte an, Werbeaussagen weiterhin stichprobenartig zu prüfen. Der Handelsverband Deutschland warnt dagegen, dass einwandfreie Ware vernichtet werden könnte, wenn bereits bedruckte Verpackungen nicht mehr verkauft werden dürfen. Er fordert eine Ergänzung des UWG, die die Verhältnismäßigkeit von Unterlassungsansprüchen regelt. Erste Hersteller überkleben bisherige Angaben auf Verpackungen. Fachleute verweisen zudem auf das Risiko, dass Unternehmen aus Sorge vor Abmahnungen tatsächliche Umweltleistungen künftig gar nicht mehr kommunizieren.
Einordnung
Die neuen Regeln wirken über das Wettbewerbsrecht. Durchgesetzt werden sie vor allem über Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und klagebefugten Verbraucherverbänden. Ein EU-weit einheitliches Prüfverfahren mit vorheriger unabhängiger Kontrolle von Umweltaussagen gibt es weiterhin nicht. Der entsprechende Vorschlag für eine Green-Claims-Richtlinie liegt seit Juni 2025 auf Eis. Ob und in welcher Form er wieder aufgegriffen wird, ist offen.
Quellen
EmpCo-RichtlinieGreenwashingNachhaltigkeitssiegelUmweltaussagenUWG
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.



