Produkthaftung
Neue EU-Produkthaftung erfasst ab Dezember auch Software und Datenverlust
Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt neues EU-Produkthaftungsrecht. Erstmals zählt Software ausdrücklich als Produkt, Geschädigte erhalten Beweiserleichterungen.

Am 9. Dezember 2026 endet die Frist zur Umsetzung der neuen europäischen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Das Europäische Parlament und der Rat hatten sie am 23. Oktober 2024 verabschiedet. Sie ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG aus dem Jahr 1985 und gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt es bei den bisherigen Regeln. Anders als bisher handelt es sich um eine Richtlinie, deren Vorgaben die Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen müssen.
Software wird zum Produkt
Nach Artikel 4 der Richtlinie gilt künftig auch Software als Produkt, neben Elektrizität, digitalen Konstruktionsunterlagen und Rohstoffen. Damit können etwa fehlerhafte Apps, Betriebssysteme oder KI-Anwendungen eine verschuldensunabhängige Haftung auslösen. Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Reine Informationsinhalte wie Mediendateien oder E-Books sind keine Produkte im Sinne der Richtlinie.
Mehr ersatzfähige Schäden
Erstattungsfähig sind Tod und Körperverletzung, ausdrücklich einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit. Hinzu kommen Sachschäden sowie erstmals die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Nach den Erwägungsgründen darf die Haftung im nationalen Recht nicht durch Höchstbeträge begrenzt werden. Ein Datenverlust gilt allerdings nicht automatisch als Vermögensschaden, wenn sich die Daten kostenlos wiederherstellen lassen.
Wer haftet und wie bewiesen wird
Neben Herstellern haften Hersteller von Komponenten, Importeure und Bevollmächtigte. Hat kein Verantwortlicher seinen Sitz in der EU, kann ein Fulfilment-Dienstleister in Anspruch genommen werden. Online-Plattformen, die Verbrauchern Verträge mit Händlern vermitteln, können unter bestimmten Voraussetzungen wie Lieferanten haften. Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert, gilt selbst als Hersteller.
Geschädigte müssen weiterhin Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang darlegen. Die Richtlinie erleichtert dies jedoch:
- Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten anordnen.
- Ein Fehler wird vermutet, wenn der Beklagte Beweismittel nicht offenlegt, verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt sind oder eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt.
- Bei technisch oder wissenschaftlich komplexen Fällen können Gerichte Fehler oder Kausalität vermuten, wenn diese wahrscheinlich sind.
Alle Vermutungen können widerlegt werden. Die Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Fehler etwa auf ein Softwareupdate zurückgeht, das unter der Kontrolle des Herstellers stand. Die Höchstfrist für Ansprüche beträgt zehn Jahre ab Inverkehrbringen, bei erst spät auftretenden Gesundheitsschäden 25 Jahre.
Umsetzung in Deutschland
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet an einem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts. Wegen des Umfangs der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz von 1989 vollständig neu gefasst werden. Nach Angaben des Ministeriums ist es die erste umfassende Reform seit seinem Inkrafttreten. Als Schwerpunkte nennt das Ministerium die Anpassung an Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten. Ob das neue Gesetz rechtzeitig zum Ablauf der Umsetzungsfrist im Bundesgesetzblatt steht, ist offen.
Quellen
BeweislastEU-RichtlinieProdukthaftungSchadensersatzSoftware
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