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Wirecard

BGH: Wirecard-Anleger können die Abschlussprüfer nicht im Musterverfahren belangen

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden von mehr als tausend Beteiligten zurückgewiesen. Ein Bestätigungsvermerk gilt nach dem alten Musterverfahrensgesetz nicht als öffentliche Kapitalmarktinformation.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Erbgroßherzogliches Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs, unter blauem Himmel
Foto: Sitacuisses / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de

Der Bundesgerichtshof hat im Kapitalanleger-Musterverfahren um den Zusammenbruch der Wirecard AG die Lage geschädigter Aktionäre gegenüber der Abschlussprüferin erschwert. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, hat der III. Zivilsenat mit Beschluss vom 23. September 2026 sämtliche Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen III ZB 7/25). Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Abschlüsse des Konzerns testiert hatte, lassen sich damit nicht im gebündelten Musterverfahren klären.

Worum es im Verfahren geht

Das Landgericht München I hatte dem Bayerischen Obersten Landesgericht im März 2022 eine Vielzahl von Feststellungszielen vorgelegt. Sie betreffen die Frage, ob Wirecard bei der Veröffentlichung der Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 Pflichten der Kapitalmarktkommunikation verletzt hat, außerdem Schaden und Ursächlichkeit. Ein eigener Teil richtete sich gegen die Abschlussprüferin, die als Musterbeklagte zu 2 geführt wird. Ihr werfen die Kläger vor, mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen mitgewirkt oder selbst solche abgegeben zu haben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht verhandelte zunächst gesondert über die Zulässigkeit. In seinem Teilmusterentscheid wies es alle Feststellungsziele gegen die Prüfungsgesellschaft als im Musterverfahren unstatthaft zurück, den überwiegenden Teil der übrigen Ziele als unzulässig. Dagegen zogen der Musterrechtsbeschwerdeführer und 1.076 Beigeladene vor den Bundesgerichtshof, 566 weitere Beteiligte traten den Beschwerden bei.

Testat ist keine Kapitalmarktinformation

Der Senat stützt seine Entscheidung auf das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Dessen Anwendungsbereich erfasst Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Als Beispiele nennt das Gesetz unter anderem Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Halbjahresfinanzberichte. Den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers führt es nicht auf.

Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig, räumen die Richter ein. Systematik und Entstehungsgeschichte sprächen jedoch gegen eine Einbeziehung. Hätte der Gesetzgeber das Testat erfassen wollen, hätte er es neben den Abschlüssen ausdrücklich nennen können. In den Gesetzesmaterialien der Jahre 2005 und 2012 komme der Bestätigungsvermerk nicht vor. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck führe zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Abgrenzung würde nach Auffassung des Senats unterlaufen, wenn schon die Erteilung eines unrichtigen Vermerks als Beihilfe zu einer falschen Kapitalmarktinformation genügte.

Strenge Anforderungen an die Feststellungsziele

Auch die übrigen Rügen blieben ohne Erfolg. Viele Feststellungsziele genügten nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit, befand der Senat. Streitgegenstand und Umfang der Prüfung müssten so klar umrissen sein, dass sich die Musterbeklagten verteidigen können und die Bindungswirkung des Musterentscheids nicht erst von den einzelnen Prozessgerichten festgelegt werden muss.

Dass das Oberste Landesgericht vorab durch Teilentscheid entschied, obwohl über beantragte Erweiterungen des Verfahrens noch nicht befunden war, beanstandete der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht. Widersprechende Entscheidungen seien nicht zu befürchten, weil Erweiterungsziele erst mit dem entsprechenden Beschluss Gegenstand des Verfahrens würden. Dieser Beschluss trete an die Stelle der Klageschrift.

Bedeutung für die Anleger

Für die geschädigten Aktionäre bedeutet der Beschluss, dass mögliche Ansprüche gegen die Prüfungsgesellschaft nicht über das Musterverfahren gebündelt werden können. Über die beantragten Erweiterungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht nach Angaben des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich die alte Gesetzesfassung, das Musterverfahrensgesetz gilt seit Juli 2024 in veränderter Form.

Quellen

BundesgerichtshofKapitalanleger-MusterverfahrenWirecard

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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