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Onlinehandel

Zwei Euro je Warenposition: Neue EU-Gebühr für Pakete aus Drittstaaten

Seit diesem Sonntag erhebt die EU eine Bearbeitungsgebühr auf Onlinebestellungen von außerhalb der Union. Zahlen müssen Händler und Plattformen, sie dürfen die Kosten aber an die Kunden weitergeben.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Bürogebäude des Hauptzollamts Aachen im Stadtteil Forst an einer Straße
Foto: ArthurMcGill / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Für Onlinebestellungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union fällt seit dem 1. November eine neue Bearbeitungsgebühr an. Wie die Generalzolldirektion in Bonn am Donnerstag mitteilte, beträgt die sogenannte Union Handling Fee 2 Euro für jede unterschiedliche Warenposition innerhalb einer Sendung. Sie gilt für Waren, die Händler oder Plattformen aus Drittstaaten direkt an Verbraucher in der EU liefern, und kommt zu den regulären Einfuhrabgaben hinzu.

Gezählt werden Warenarten, nicht Stücke

Maßgeblich ist die Zahl der verschiedenen Positionen, nicht die Stückzahl. Ein Paket mit einem T-Shirt, einer Handyhülle und einem Buch kostet nach dem Beispiel des Zolls 6 Euro Gebühr, vier gleiche Baumwoll-T-Shirts dagegen nur einmal 2 Euro. Die Gebühr wird unabhängig vom Warenwert erhoben, also auch bei Bestellungen über 150 Euro. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Auch Waren, die vor dem 1. November bestellt wurden, können daher betroffen sein.

Die Abwicklung und Zahlung übernehmen nach Angaben des Zolls in der Regel Transportdienstleister, Händler oder Plattformen. Für Verbraucher ändere sich grundsätzlich nichts. Je nach Verkaufsmodell dürfen Händler die Gebühr aber an ihre Kunden weitergeben. Hinweise darauf sollen sich im Bestellvorgang oder in den Geschäftsbedingungen finden.

Teil der größten Zollreform seit 1968

Die Gebühr ist Teil der EU-Zollreform, die der Verbraucherzentrale Bundesverband als größte Reform der Zollunion seit 1968 einordnet. Bereits seit dem 1. Juli 2026 gilt für Sendungen unter 150 Euro keine Zollfreigrenze mehr. Seitdem wird übergangsweise ein Pauschalzoll von 3 Euro je bestellter Warenkategorie fällig. Diese Lösung soll bis zum 1. Juli 2028 gelten, danach soll ein digitales System die zollrechtliche Prüfung von Kleinsendungen übernehmen. Die neue Gebühr soll vor allem die gestiegenen Kontroll- und Abwicklungskosten des Zolls decken. Der Umfang des Geschäfts ist erheblich: Nach Angaben des vzbv erreichen täglich etwa zwölf Millionen Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro die EU.

Verbraucherschützer fordern Transparenz

Der vzbv wertet die Reform als Schritt zu mehr Fairness beim Onlinekauf. Vorständin Ramona Pop verlangt von den Anbietern jedoch volle Transparenz, falls sie Aufschläge an die Kunden weitergeben. Das müsse frühzeitig geschehen und nicht erst beim Kauf oder bei der Lieferung. Indirekte Preiseffekte schließt der Verband nicht aus.

Einen Beitrag zum Schutz vor unsicheren Importen sieht der vzbv in der Gebühr nur dann, wenn die Einnahmen in die Ausstattung der Zollbehörden fließen. Das Grundproblem bleibe ungelöst: Produkte, die gegen EU-Recht verstoßen, dürften gar nicht erst angeboten werden. Der Verband verweist auf einen Test der Stiftung Warentest, bei dem knapp zwei Drittel von 162 günstigen Produkten von Onlinemarktplätzen die EU-Standards nicht erfüllten und ein Viertel potenziell gefährlich war. Er fordert erweiterte Prüfpflichten für Marktplatzbetreiber und setzt auf den von der EU-Kommission für die zweite Jahreshälfte 2026 angekündigten Vorschlag für einen EU Product Act, der die Marktüberwachung stärken und die Rolle der Plattformen neu bestimmen soll.

Quellen

EU-ZollreformOnlinehandelZoll

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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