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EuGH-Urteil

EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH bei unwirksamen Preiserhöhungen für Fernwärme

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Kunden unwirksame Preiserhöhungen nicht schon deshalb hinnehmen müssen, weil sie nicht binnen drei Jahren widersprochen haben. Die deutsche Rechtsprechung ist damit nicht mit EU-Recht vereinbar.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH bei unwirksamen Preiserhöhungen für Fernwärme
Foto: Sophie Margue / European Commission / Wikimedia Commons, CC BY 4.0

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 24. September 2026 eine seit Jahren angewandte Linie des Bundesgerichtshofs verworfen. In der Rechtssache C-900/24 entschieden die Luxemburger Richter, dass die sogenannte Dreijahreslösung bei Preiserhöhungen auf Grundlage missbräuchlicher Vertragsklauseln gegen die europäische Klauselrichtlinie 93/13/EWG verstößt. Vorgelegt hatte das Kammergericht Berlin.

Der Ausgangsfall

Gestritten wird über einen Fernwärmevertrag zwischen einem Versorger und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Versorger hatte den Arbeitspreis von 2015 bis 2020 jedes Jahr auf Grundlage einer Preisänderungsklausel angepasst. Im Jahr 2019 ersetzte er diese Klausel einseitig durch eine neue. Die Kundin beanstandete die Erhöhungen 2019 und verlangt überzahlte Beträge zurück. Das Kammergericht hielt die ursprüngliche Klausel für missbräuchlich, sah sich aber an die Rechtsprechung des BGH gebunden und rief deshalb den EuGH an.

Nach der Dreijahreslösung konnte sich ein Kunde auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nicht mehr berufen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hatte. Der BGH hatte diese Konstruktion mit der langen Laufzeit von Energielieferverträgen und den finanziellen Risiken für Versorger begründet und sie noch im September 2024 in einem Berliner Fernwärmefall bestätigt (Az. VIII ZR 176/21).

Die Begründung des Gerichtshofs

Der EuGH stellte klar, dass ein Vertrag nach dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel grundsätzlich für beide Seiten bindend bleibt. Nationale Gerichte dürfen eine entstehende Lücke zwar mit Vorschriften des nationalen Rechts schließen. Die Dreijahreslösung führe aber dazu, dass die wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Klausel für die Zeit vor dem Dreijahreszeitraum beim Kunden verbleiben. Das sei mit dem Grundsatz unvereinbar, dass missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden.

Auch einen zweiten Baustein der deutschen Rechtsprechung beanstandete der Gerichtshof. Der BGH hatte Versorgern erlaubt, unwirksame Preisänderungsklauseln während eines laufenden Vertrags einseitig zu ersetzen, gestützt auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Eine zwingende gesetzliche Grundlage dafür sah der EuGH nicht. Gerichte dürfen missbräuchliche Klauseln zudem nicht inhaltlich korrigieren.

Reaktionen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz begrüßte die Entscheidung. Nach ihrer Einschätzung wird es leichter, gegen Preiserhöhungen vorzugehen, die auf unwirksamen Klauseln beruhen, auch wenn Kunden nicht rechtzeitig widersprochen haben. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht dagegen wachsende rechtliche Unsicherheiten für Betreiber von Wärmenetzen und fordert eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für Fernwärmeverträge.

Wie es weitergeht

Das Urteil bedeutet nicht, dass für die gesamte Vertragslaufzeit automatisch der ursprüngliche Preis gilt oder alle Preisanpassungen rückabgewickelt werden. Wie die Vertragslücke zu schließen ist, entscheiden die nationalen Gerichte. Ansprüche können weiterhin aus anderen Gründen ausgeschlossen oder verjährt sein. Zunächst muss das Kammergericht Berlin den konkreten Fall neu entscheiden. Offen ist, wie der BGH seine Rechtsprechung anpasst und ob die geplante Neufassung der AVBFernwärmeV eine unionsrechtskonforme Regelung für Preisänderungen schafft.

Quellen

BGHEuGHFernwärmeKlauselrichtliniePreiserhöhung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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