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Jugendmedienschutz

EU-Kommission legt KIDS Act vor: Keine sozialen Medien unter 13 Jahren

Die Europäische Kommission will soziale Netzwerke für Kinder unter 13 Jahren sperren und eigene Konten erst ab 15 erlauben. Plattformen und App-Stores sollen das Alter ihrer Nutzer prüfen müssen.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

EU-Kommission legt KIDS Act vor: Keine sozialen Medien unter 13 Jahren
Foto: unbekannt / Rawpixel, CC0 1.0

Die Europäische Kommission hat am 17. September 2026 in Straßburg ihren Vorschlag für den sogenannten KIDS Act vorgelegt. Die Verordnung soll erstmals eine EU-weit einheitliche Altersgrenze für soziale Medien festschreiben: Kinder unter 13 Jahren sollen keine sozialen Netzwerke nutzen dürfen, ein eigenes Konto soll erst ab 15 Jahren möglich sein. Der Vorschlag trägt das Aktenzeichen COM(2026) 681 und liegt nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Bereits am Vortag hatte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die Grundzüge angekündigt.

Gestaffelte Altersstufen

Nach den Angaben zum Entwurf sieht die Kommission ein abgestuftes Modell vor. Kinder unter drei Jahren sollen grundsätzlich keine Bildschirmangebote nutzen. Unter 13 Jahren wären kindgerechte Videoplattformen nur über das Konto eines Elternteils und für höchstens eine Stunde täglich zulässig. Für 13- und 14-Jährige soll die Nutzung sozialer Medien ausschließlich über Konten möglich sein, die Eltern oder Sorgeberechtigte einrichten und begleiten. Ab 15 Jahren dürften Jugendliche eigenständig ein Profil anlegen. Von der Leyen fasste den Kern so zusammen: „Keine sozialen Medien unter 13 Jahren. Kein eigenes persönliches Konto unter 15 Jahren“.

Die Kommission begründet den Vorschlag auch mit einer Umkehr der Beweislast. Künftig sollen die Anbieter nachweisen, dass ihre Dienste altersgerecht und von vornherein sicher gestaltet sind.

Altersprüfung und Pflichten für Plattformen

Online-Dienste und App-Stores sollen das Alter ihrer Nutzerinnen und Nutzer überprüfen. Dafür können sie eine geplante europäische App zur Altersverifikation einsetzen, die der Plattform lediglich mitteilt, ob eine Person die erforderliche Altersgrenze erreicht. Weitere persönliche Daten sollen dabei nicht übermittelt werden.

Hinzu kommen Vorgaben zur Gestaltung der Angebote für Minderjährige:

  • kein endloses Scrollen, keine bestimmten Belohnungsmechanismen und keine Push-Benachrichtigungen in den Schlafenszeiten
  • keine personalisierten Empfehlungsfeeds auf Grundlage von Profiling
  • private Profile als Voreinstellung
  • deaktivierte Standortfreigabe sowie gesperrter Zugriff auf Kamera und Mikrofon, sodass keine Livestreams möglich sind
  • Schutz vor unerwünschter Kontaktaufnahme durch Fremde

Vorgeschichte und Reaktionen

Der Vorschlag geht über die Empfehlungen einer von der Kommission eingesetzten Expertengruppe hinaus, die im Juli eine Zugangsbegrenzung für Kinder unter 13 Jahren angeregt hatte. In Deutschland hatte eine vom Bundesfamilienministerium berufene Expertenkommission im Juni ein Mindestalter von 13 Jahren mit wirksamer Altersprüfung oder alternativ dienstespezifische Beschränkungen vorgeschlagen und pauschale Verbote nach australischem Vorbild als zu grob abgelehnt. Bundesfamilienministerin Karin Prien und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig begrüßten die Initiative aus Brüssel. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, Spanien, Dänemark, Griechenland und Österreich, planen eigene nationale Regelungen, die die Kommission mit einer einheitlichen Lösung vermeiden will.

Kritik kommt von Bürgerrechtsorganisationen. Sie warnen, verpflichtende Altersprüfungen schüfen eine Infrastruktur zur Identifizierung von Nutzern und gefährdeten die anonyme Nutzung des Internets.

Wie es weitergeht

Die Kommission hat am 2. Oktober eine öffentliche Rückmeldephase eröffnet, an der sich ausdrücklich auch Kinder, Eltern, Lehrkräfte und betroffene Plattformen beteiligen können. Die Beiträge sollen zusammengefasst und an Parlament und Rat weitergegeben werden. Erst wenn beide Gesetzgeber sich auf einen gemeinsamen Text verständigt haben, kann die Verordnung in Kraft treten.

Quellen

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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