Zum Inhalt springen

Gebäudeversicherung

OLG Düsseldorf: Hotelgast haftet für Wasserschaden durch Kleiderbügel am Sprinkler

Wer seine Kleidung an einen Sprinklerkopf hängt, handelt grob fahrlässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gebäudeversicherer eines Hotels den Rückgriff auf einen Gast eröffnet. Streitwert: rund 150.000 Euro.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Portal des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das über den Wasserschaden im Hotel entschied
Foto: Karl-Heinz Meurer / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Ein Hotelgast, der einen Kleiderbügel an einen Sprinklerkopf an der Zimmerdecke hängt und dadurch einen Wasserschaden auslöst, muss dem Gebäudeversicherer des Hauses den Schaden ersetzen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 15. Oktober 2026 entschieden. Das Gericht wertete das Verhalten als grob fahrlässig und stellte die Ersatzpflicht des Gastes fest. Der Streitwert des Berufungsverfahrens lag bei rund 150.000 Euro. Über die Entscheidung berichteten am Montag und Dienstag mehrere juristische Fachmedien.

Mehrere tausend Liter Wasser

Der Gast hatte im September 2023 ein Zimmer in einem großen Düsseldorfer Hotel bewohnt. Statt den vorhandenen Kleiderschrank zu nutzen, hängte er einen Bügel mit Kleidung an den an der Decke montierten Sprinklerkopf. Beim Aufhängen oder Abnehmen brach der Kopf ab, die Löschanlage löste aus, und mehrere tausend Liter Wasser ergossen sich in das Gebäude. Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden gegenüber dem Hotel und nahm anschließend den Gast in Anspruch.

Der Gast hatte gegenüber der Polizei zunächst angegeben, ein an der Toilettentür hängender Bügel sei gegen den Sprinkler gestoßen. Fotos vom Zimmer widerlegten diese Darstellung nach Auffassung des Senats, weil zwischen der Oberkante der Tür und der Decke ein erheblicher Abstand bestand. Das Gericht legte daher den Hergang zugrunde, den die Versicherung geschildert hatte.

Landgericht sah nur einfache Fahrlässigkeit

In erster Instanz war der Versicherer vor dem Landgericht Düsseldorf gescheitert. Die Kammer hatte lediglich einfache Fahrlässigkeit angenommen, weil das Hotel weder einen Warnhinweis angebracht noch eine Schutzvorrichtung am Sprinkler installiert hatte. Das Oberlandesgericht sah das anders. Ein Sprinklerkopf sei erkennbar kein Kleiderhaken. Er befinde sich an der Decke außerhalb der gewöhnlichen Reichweite, und seine filigrane Bauweise signalisiere, dass Vorsicht geboten sei. Unkenntnis über die Funktion des Bauteils entlaste den Gast nicht. Einen Vergleich mit Türklinken oder Duschstangen wies der Senat zurück. Eine Schutzkappe oder ein Hinweisschild sei nicht erforderlich gewesen, die Montage an der Decke biete ausreichenden Schutz.

Regressverzicht greift nicht

Bedeutsam ist die Entscheidung für die Frage, wann ein Gebäudeversicherer bei Nutzern einer Immobilie Rückgriff nehmen kann. Im Mietrecht gilt nach der Rechtsprechung ein stillschweigender Regressverzicht des Versicherers, wenn der Mieter einen Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat. Ob diese Grundsätze auch auf Hotelgäste übertragbar sind, ließ das Oberlandesgericht offen. Bei grober Fahrlässigkeit greife ein solcher Verzicht ohnehin nicht.

Der Versicherer hatte eine Feststellungsklage erhoben. Das Gericht hat deshalb keinen konkreten Betrag zugesprochen, sondern die grundsätzliche Ersatzpflicht des Gastes festgestellt. Die genaue Schadenshöhe ist gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren zu klären. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Das Aktenzeichen lautet 10 U 8/26.

Quellen

Gebäudeversicherunggrobe FahrlässigkeitHotelOLG DüsseldorfRegressWasserschaden

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

Beitrag teilen

Weitere Nachrichten

Herausgegeben von der Bundesverbraucherhilfe

Hilfe statt Schutz.

Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher und hilft Unternehmen, Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Das Bundesverbraucherblatt ist ihr Nachrichtenmedium.

Mitglied werden