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Bundesgerichtshof

BGH: Unfallversicherer darf Motorradunfall auf Rennstrecke nicht pauschal ausschließen

Ein Unfall bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke fällt nicht automatisch unter den Rennausschluss der Unfallversicherung. Der Bundesgerichtshof verlangt einen echten Wettbewerb um die Höchstgeschwindigkeit.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Erbgroßherzogliches Palais in Karlsruhe, Sitz des Bundesgerichtshofs, vor blauem Himmel
Foto: Sitacuisses / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag die Rechte von Versicherten in der privaten Unfallversicherung gestärkt. Der IV. Zivilsenat entschied, dass ein Unfallversicherer die Leistung für einen Motorradunfall auf einer Rennstrecke nicht unter Berufung auf die Ausschlussklausel für Kraftfahrzeugrennen verweigern durfte, weil bei der Veranstaltung kein Wettbewerb mit Platzierungen stattfand (Urteil vom 13. Oktober 2026, Az. IV ZR 251/25).

Der Fall

Die Klägerin hatte als Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der versicherte Fahrer verunglückte mit seinem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Eine Wertung mit Siegern und Platzierungen gab es dort nicht. Der Versicherer lehnte die Zahlung gleichwohl ab und stützte sich auf Nummer 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung von 2012. Danach sind Unfälle bei Fahrtveranstaltungen ausgeschlossen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Versichert bleiben nach derselben Klausel Veranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, etwa Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten.

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage im Februar 2024 statt (Az. 22 O 77/22). Das Oberlandesgericht Hamm wies sie im Oktober 2025 in der Berufung ab (Az. 20 U 51/24). Mit ihrer Revision hatte die Versicherungsnehmerin in Karlsruhe nun im Wesentlichen Erfolg.

Maßstab ist das Ergebnis, nicht das Fahrverhalten

Nach Auffassung des Senats setzt der Ausschluss eine verabredete oder angekündigte Veranstaltung voraus, bei der Platzierung und Sieg von der erzielten Höchstgeschwindigkeit abhängen. Entscheidend sei, worauf die Veranstaltung ihrem Ergebnis nach ausgerichtet ist, nicht welche Motivation einzelne Teilnehmer haben. Günstige Streckenbedingungen, leistungsstarke Fahrzeuge oder eine bloße Ähnlichkeit mit einem Rennen genügen nach dem Urteil nicht. Der BGH begründet dies mit dem Grundsatz, dass Klauseln, die bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen, eng auszulegen sind.

Der Senat hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Versicherers gegen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Hauptforderungen zurück. Lediglich bei den Verzugszinsen bleibt die Klage teilweise abgewiesen. Zur Klärung, ab wann der Versicherer in Verzug geraten ist, verwies der BGH die Sache in geringem Umfang an das Oberlandesgericht Hamm zurück.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Urteil zieht eine klare Linie zwischen einem Rennen im Sinne der Bedingungen und einer bloßen Fahrt auf einer Rennstrecke. Für die Frage des Versicherungsschutzes kommt es nach der Entscheidung nicht darauf an, wo gefahren wird oder wie schnell einzelne Teilnehmer unterwegs sind, sondern darauf, ob die Veranstaltung auf eine Wertung nach Höchstgeschwindigkeit angelegt ist. Fehlt es an Platzierungen und Siegern, greift der Ausschluss nach Nummer 5.1.5 der Bedingungen von 2012 nicht. Ob in anderen Fällen weitere Klauseln der jeweiligen Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen, lässt die Pressemitteilung des Gerichts offen. Die ausführliche Begründung ergibt sich aus dem Volltext des Urteils.

Quellen

AUBBundesgerichtshofMotorradRisikoausschlussUnfallversicherung

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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