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Versicherungsaufsicht

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei Oldenburger Versicherungsverein ein

Weil der Vorstand der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg seit Juli unterbesetzt war, hat die Finanzaufsicht einen Sonderbeauftragten mit Vorstandsbefugnissen bestellt. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei Oldenburger Versicherungsverein ein
Foto: No machine-readable author provided. ThomasPusch assumed (based on copyright claims). / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Das teilte die Behörde am 2. Oktober 2026 mit. Der Beauftragte erhält die Befugnisse eines Vorstandsmitglieds. Ziel der Maßnahme ist, dass die Geschäftsleitung des Versicherungsvereins wieder mit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl an Personen besetzt ist.

Vorstand seit Mitte Juli unterbesetzt

Nach Darstellung der BaFin hatte eines der beiden Vorstandsmitglieder sein Amt kurzfristig niedergelegt. Seit Mitte Juli 2026 war die Geschäftsleitung damit unterbesetzt. Dem Aufsichtsrat des Vereins sei es nicht gelungen sicherzustellen, dass jederzeit zwei fachlich geeignete Geschäftsleiter im Amt sind. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schreibt für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Paragraf 188 eine Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern vor. Die BaFin veröffentlichte die Maßnahme auf Grundlage von Paragraf 319 VAG, der die Bekanntmachung von Aufsichtsmaßnahmen regelt. Der zugrunde liegende Bescheid ist nach Angaben der Behörde bestandskräftig.

Wie lange der Sonderbeauftragte tätig sein soll, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Angaben zu Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer des Vereins enthält sie ebenfalls nicht. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten ist ein Instrument, mit dem die Aufsicht die ordnungsgemäße Führung eines Unternehmens sichern kann, wenn die Organe dies selbst nicht gewährleisten.

Neue Meldepflichten für Pensionskassen

Bereits am 30. September 2026 hatte die BaFin ein weiteres Rundschreiben aus dem Bereich der Versicherungsaufsicht veröffentlicht. Das Rundschreiben 13/2026 (VA) legt fest, welche Informationen Pensionskassen und Pensionsfonds der Behörde melden müssen, wenn bei einem Arbeitgeber ein sogenannter Sicherungsfall eintritt, etwa durch Insolvenz. Grundlage ist Paragraf 9 Absatz 3a des Betriebsrentengesetzes. Das Rundschreiben ersetzt eine Aufsichtsmitteilung aus dem Jahr 2022.

Hintergrund ist eine Änderung des Betriebsrentengesetzes: Pensionsfonds müssen der BaFin einen Sicherungsfall nicht mehr melden, wenn er nicht versicherungsförmige Pensionspläne betrifft. Die Aufsicht benachrichtigt zudem Pensionskassen, Pensionsfonds und den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) nicht mehr, wenn kein Übertragungsverfahren stattfindet. Neu im Meldeformular ist die Frage, ob die Einrichtung eine Übertragung von Vermögen und Verpflichtungen auf den PSVaG befürwortet. Der PSVaG sichert Betriebsrentenansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers ab.

Einordnung

Die BaFin beaufsichtigt in Deutschland Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds und soll unter anderem sicherstellen, dass die Ansprüche der Versicherten dauerhaft erfüllt werden können. Die Behörde hat sich in den vergangenen Monaten zugleich vorgenommen, ihre Regulierungspraxis zu straffen: Seit Anfang Oktober setzt sie Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden nicht mehr durch eigene Rundschreiben um, sondern veröffentlicht nur noch eine Übersicht über deren Anwendung.

Quellen

BaFinBetriebsrentePensionskassenVersicherungsaufsichtVersicherungsverein

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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