Kaufrecht
LG Ingolstadt: Händler darf Kunden bei Mängeln nicht an Hersteller verweisen
Das Landgericht Ingolstadt hat dem Betreiber des MediaMarkt-Onlineshops untersagt, Kundinnen und Kunden bei Gewährleistungsansprüchen an den Hersteller zu verweisen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 24. Juli 2026 entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kundschaft bei Produktmängeln nicht an den Hersteller verweisen darf (Az. 1 HK O 1352/25). Die Kammer für Handelssachen gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die MMS E-Commerce GmbH statt, die den Onlineshop von MediaMarkt betreibt. Der vzbv machte das Urteil am 8. Oktober 2026 öffentlich. Angaben zur Rechtskraft enthält die Mitteilung des Verbands nicht.
Der Fall: ein piepender Kühlschrank
Ausgangspunkt war die Reklamation eines Kunden, der gut ein Jahr zuvor im MediaMarkt-Onlineshop eine Kühl-Gefrier-Kombination gekauft hatte. Der Alarmton des Geräts schlug auch bei geschlossener Tür an und ließ sich nicht abstellen. Auf seine Beschwerde antwortete der Kundenservice per E-Mail, er möge sich zur Geltendmachung seiner Garantie- oder Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden. Der Kunde bestand gleichwohl darauf, dass der Händler für den Mangel einstehe, und wandte sich an die Verbraucherzentrale.
Die Begründung des Gerichts
Nach Auffassung des Landgerichts war die E-Mail irreführend. Sie habe den Eindruck erwecken können, das Unternehmen sei für Gewährleistungsansprüche nicht zuständig. Diese Aussage stehe objektiv nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Dass sich der betroffene Kunde nicht habe abschrecken lassen, ändere an der Bewertung nichts. Entscheidend sei die Eignung der Mitteilung, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.
Das Gericht unterscheidet damit zwischen zwei Rechtsinstituten, die im Alltag häufig vermischt werden. Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer als Vertragspartner des Käufers. Eine Herstellergarantie ist dagegen ein freiwilliges, zusätzliches Versprechen, das die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Händler nicht ersetzt.
Reaktion und Einordnung
Jana Brockfeld aus dem Team Rechtsdurchsetzung des vzbv erklärte, die Rechtslage sei eindeutig: Für Produktmängel hafte der Verkäufer. Der Verband hatte beanstandet, dass der Händler mit seiner Antwort den falschen Eindruck erweckt habe, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein. Eine Stellungnahme des Unternehmens ist in der Mitteilung nicht enthalten.
Das Urteil fällt in eine Phase, in der der Gesetzgeber die Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie ohnehin verschärft. Seit dem 27. September 2026 müssen Händler auf Grundlage der europäischen Richtlinie (EU) 2024/825 über gesetzliche Gewährleistungsrechte und etwaige Herstellergarantien informieren; die EU-Kommission hat dafür einheitliche Muster festgelegt. Zudem verlängert sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Recht auf Reparatur am 23. Juli 2026 die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn sich Käufer bei der Nacherfüllung für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung entscheiden. Das gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Ob die MMS E-Commerce GmbH gegen das Ingolstädter Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist nicht bekannt.
Quellen
GewährleistungIrreführungKaufrechtLandgerichtOnlinehandel
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