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AGB-Kontrolle

Kammergericht erklärt Trinkgeld-Klausel von Lieferando für unwirksam

Der Lieferdienst Lieferando darf die Erstattung von vorab gezahltem Trinkgeld nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin auf eine Klage des vzbv entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Redaktion Bundesverbraucherblatt2 Min. Lesezeit

Kammergericht erklärt Trinkgeld-Klausel von Lieferando für unwirksam
Foto: Ivan Radic / Wikimedia Commons, CC BY 2.0

Das Kammergericht Berlin hat eine Klausel in den Geschäftsbedingungen des Essenslieferdienstes Lieferando für unwirksam erklärt, die eine Rückerstattung von Trinkgeld ausnahmslos ausschloss (Az. 23 UKl 2/26). Das Urteil vom 24. Juni 2026 machte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 4. September 2026 bekannt. Beklagt war die yd. yourdelivery GmbH, die die Plattform betreibt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die beanstandete Regelung

Bei Lieferando können Kundinnen und Kunden schon beim Bestellvorgang ein Trinkgeld für die Fahrerin oder den Fahrer hinzufügen. Die Geschäftsbedingungen sahen vor, dass das Trinkgeld nach Erhalt einer Bestätigung weder erstattet noch zurückgegeben werden kann. Diese Regel galt nach den Bedingungen auch dann, wenn das Restaurant die Bestellung stornierte und überhaupt keine Lieferung erfolgte. Der vzbv war nach Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen die Klausel vorgegangen.

Die Begründung des Gerichts

Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die Klausel nur so verstehen lasse, dass eine Erstattung in jedem Fall ausgeschlossen sein solle. Kunden hätten jedoch ein berechtigtes Interesse daran, das Trinkgeld zumindest dann zurückzuerhalten, wenn keine Lieferung stattfindet. Das Trinkgeld solle eine tatsächlich erbrachte Lieferleistung honorieren. Die Klausel verfolge einseitig die Interessen des Unternehmens auf Kosten der Kundschaft und benachteilige diese daher unangemessen.

Das Verfahren wurde als Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands geführt. Es richtet sich gegen die künftige Verwendung der Klausel und nicht auf Zahlungen an einzelne Kunden.

Reichweite der Entscheidung

Nach Darstellung des vzbv bindet das Urteil das Unternehmen, sobald es rechtskräftig ist, für die Zukunft: Lieferando darf die Klausel dann nicht mehr verwenden. Eine automatische Pflicht, in der Vergangenheit einbehaltene Trinkgelder zurückzuzahlen, folgt aus der Entscheidung dagegen nicht. Susanne Einsiedler vom vzbv bezeichnete es als unfair und nicht zu rechtfertigen, das Trinkgeld einzubehalten, wenn der Lieferdienst eine Bestellung storniert. Eine Stellungnahme des Unternehmens enthält die Mitteilung des Verbands nicht.

Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Verfahren ein, in denen Verbraucherverbände 2026 Klauseln großer Plattformen und Dienstleister überprüfen lassen, darunter Regelungen zu Preiserhöhungen, Kündigungswegen und Reisebedingungen. Gemeinsamer Maßstab ist die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. So entschied der Bundesgerichtshof im Juli 2026 auf Klage des vzbv, dass die Bestätigungsseite eines Kündigungsbuttons keinen Hinweis auf ein Pausieren des Vertrags enthalten darf (Az. I ZR 200/25). Im Oktober folgte das Karlsruher Urteil zu den Preiserhöhungsklauseln bei Amazon Prime (Az. III ZR 205/25). Ob Lieferando gegen das Urteil des Kammergerichts Revision zum Bundesgerichtshof einlegt, ist offen.

Quellen

AGBKammergerichtLieferdienstTrinkgeldUnterlassungsklage

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz auf Grundlage der genannten Quellen erstellt. Mehr dazu in unseren Redaktionsgrundsätzen.

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